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Geräte-GbR für die Praxis: Steuerhebel nutzen statt Vorsteuerfalle
Der meistempfohlene Weg holt die Vorsteuer zurück und schickt die Umsatzsteuer über die Miete wieder hinein. Der bessere verzichtet auf beides — und öffnet dafür § 7g EStG.
Eine Praxis kauft ein MRT für 120.000 EUR und zahlt darauf 22.800 EUR Vorsteuer. Weil Ärzte umsatzsteuerfrei behandeln, sind diese 22.800 EUR endgültige Kosten. Oft wird geraten: Schafft eine Betreibergesellschaft, die das Gerät kauft, Vorsteuer zieht und mit Umsatzsteuer an die Praxis vermietet. Das Problem: Die 19 % Umsatzsteuer auf die Miete werden für Ihre Praxis nun zur dauerhaften Kostenfalle. Die Lösung: Eine Geräte-GbR in der Kleinunternehmerregelung. Sie verzichtet zwar auf den Vorsteuerabzug, vermietet aber umsatzsteuerfrei an die Praxis – und eröffnet Praxen mit über 200.000 EUR Gewinn plötzlich den Zugang zum Investitionsabzugsbetrag und der 40%igen Sonderabschreibung (§ 7g EStG). Wie genau das funktioniert, rechnen wir hier durch.
Warum die Praxis keine Vorsteuer abziehen kann
Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin sind nach § 4 Nr. 14 UStG von der Umsatzsteuer befreit. Für Ihre Patienten ist das angenehm. Der Preis dafür steht in § 15 Abs. 2 UStG: Wer steuerfreie Umsätze ausführt, darf die Vorsteuer aus seinen Eingangsrechnungen nicht abziehen. Jede Anschaffung kostet die Praxis deshalb den Bruttobetrag.
Ganz verloren ist die Umsatzsteuer allerdings nicht — und dieser Punkt wird fast immer übersehen. Nicht abziehbare Vorsteuer gehört nach § 9b EStG zu den Anschaffungskosten. Das Gerät steht also nicht mit 120.000 EUR, sondern mit 142.800 EUR in den Büchern und wird in dieser Höhe abgeschrieben. Aus der vermeintlich verlorenen Umsatzsteuer wird zusätzliches Abschreibungsvolumen. Das ist kein Trostpflaster, sondern der Hebel, auf dem die ganze Gestaltung beruht.
Der beworbene Weg — und warum er sich gegen die Praxis dreht
Der Standardrat lautet: Eine eigene Gesellschaft kauft das Gerät, verzichtet nach § 19 Abs. 3 UStG auf die Kleinunternehmerregelung, zieht die 22.800 EUR Vorsteuer und vermietet das Gerät mit 19 % Umsatzsteuer an die Praxis. Bis hierhin stimmt die Rechnung: Die 22.800 EUR fließen tatsächlich zurück.
Nur endet die Rechnung dort nicht. Die Miete ist ein steuerpflichtiger Umsatz, also berechnet die Gesellschaft 19 % — und die Praxis darf genau diese Umsatzsteuer nicht abziehen. Bei 20.000 EUR Jahresmiete netto sind das 3.800 EUR jährlich, über acht Jahre 30.400 EUR. Der einmalige Zufluss von 22.800 EUR wird also durch einen dauerhaften Kostenblock von 30.400 EUR erkauft. Die Umsatzsteuer ist als Betriebsausgabe abziehbar, das mildert die Wirkung — aber die Richtung dreht sich dadurch nicht um.
Dazu kommt ein Risiko, das die ganze Konstruktion aushebeln kann. Hält der Arzt alle Anteile, führt beide Betriebe und vermietet die Gesellschaft ausschließlich an die eigene Praxis, liegen die Merkmale der umsatzsteuerlichen Organschaft nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG nahe. Dann bilden beide ein einziges Unternehmen, die Miete wird zum nicht steuerbaren Innenumsatz — und der Vorsteuerabzug entfällt rückwirkend, mit Zinsen nach § 233a AO. Wer auf die Vorsteuer setzt, setzt auf genau diese Frage. Wer sie gar nicht erst zieht, hat nichts zu verlieren.
Der tragfähige Weg: Geräte-GbR in der Kleinunternehmerregelung
Dieselbe Gesellschaft, eine einzige Entscheidung anders: Sie bleibt Kleinunternehmerin nach § 19 UStG und vermietet deshalb ohne Umsatzsteuer. Die Praxis zahlt die vereinbarte Miete und keinen Cent darüber hinaus. Die GbR verzichtet im Gegenzug auf den Vorsteuerabzug — das Gerät kostet sie 142.800 EUR statt 120.000 EUR.
Und genau hier entsteht der Vorteil. Nach § 9b EStG erhöht die nicht abziehbare Vorsteuer die Anschaffungskosten. Der Investitionsabzugsbetrag nach § 7g Abs. 1 EStG und die Sonderabschreibung nach § 7g Abs. 5 EStG rechnen deshalb auf 142.800 EUR statt auf 120.000 EUR — also auf eine um 19 % größere Bemessungsgrundlage.
Der entscheidende Punkt ist aber ein anderer: § 7g EStG setzt eine Gewinngrenze von 200.000 EUR voraus. Eine gut laufende Praxis liegt darüber und ist damit ausgeschlossen. Die Geräte-GbR ist ein eigener Betrieb mit eigener Gewinnermittlung — und liegt mit ihrem Mietgewinn regelmäßig deutlich unter der Grenze. Erst dadurch wird § 7g EStG überhaupt zugänglich. Nicht die Umsatzsteuer ist der Hebel, sondern die Existenz eines zweiten, kleinen Betriebs.
Zwei Klarstellungen, damit die Begründung trägt. Der Zugang zu § 7g EStG entsteht dadurch, dass die GbR ein eigener Betrieb unterhalb der Gewinngrenze ist — nicht durch die Kleinunternehmerregelung. Die Kleinunternehmerregelung leistet zweierlei: Sie erspart der Praxis die Umsatzsteuer auf die Miete, und sie vergrößert über § 9b EStG die Bemessungsgrundlage des § 7g EStG. Und: Dass die Vermietung eines Wirtschaftsguts als betriebliche Nutzung im Sinne des § 7g Abs. 1 EStG gilt, ist erst seit dem Jahressteuergesetz 2020 so. Ältere Empfehlungen, die das verneinen, sind überholt.
Das Rechenbeispiel über 120.000 EUR
Angenommen werden ein Gerät zum Nettopreis von 120.000 EUR, eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von acht Jahren, lineare Abschreibung und eine fremdübliche Jahresmiete von 20.000 EUR netto. Der Praxisgewinn liegt über der Gewinngrenze des § 7g EStG, die Geräte-GbR als eigener Betrieb darunter; sie hat im Vorjahr einen Investitionsabzugsbetrag gebildet. Kirchensteuer und Finanzierungskosten bleiben außer Betracht.
| Position | Praxis kauft selbst | Gesellschaft mit 19 % Miete | Geräte-GbR als Kleinunternehmerin |
|---|---|---|---|
| Kaufpreis netto | 120.000 EUR | 120.000 EUR | 120.000 EUR |
| Vorsteuer erstattet | 0 EUR | 22.800 EUR | 0 EUR |
| Anschaffungskosten in der Bilanz (§ 9b EStG) | 142.800 EUR | 120.000 EUR | 142.800 EUR |
| Investitionsabzugsbetrag im Vorjahr (50 %, § 7g Abs. 1 EStG) | 0 EUR | 60.000 EUR | 71.400 EUR |
| Restbuchwert nach Hinzurechnung und Herabsetzung | 142.800 EUR | 60.000 EUR | 71.400 EUR |
| Sonderabschreibung im Anschaffungsjahr (40 %, § 7g Abs. 5 EStG) | 0 EUR | 24.000 EUR | 28.560 EUR |
| Lineare Abschreibung im Anschaffungsjahr (8 Jahre) | 17.850 EUR | 7.500 EUR | 8.925 EUR |
| Aufwand im Anschaffungsjahr | 17.850 EUR | 31.500 EUR | 37.485 EUR |
| Umsatzsteuer der Praxis auf die Miete, je Jahr | 0 EUR | 3.800 EUR | 0 EUR |
| … über acht Jahre | 0 EUR | 30.400 EUR | 0 EUR |
Was die Tabelle zeigt. Die Geräte-GbR in der Kleinunternehmerregelung erzeugt im Anschaffungsjahr das größte Abschreibungsvolumen — 37.485 EUR gegenüber 31.500 EUR bei der Variante mit Umsatzsteueroption und 17.850 EUR, wenn die Praxis selbst kauft. Zusätzlich bleibt der Praxis der Kostenblock von 30.400 EUR erspart. Der Preis dafür sind 22.800 EUR, die nicht sofort zurückfließen. Über die Laufzeit gerechnet bleibt die Kleinunternehmer-Variante vorn, sobald die Miete ins Verhältnis zum Kaufpreis fällt — und sie ist die einzige der drei, die kein Organschaftsrisiko trägt.
Wo die Rechnung kippt. Bei einer sehr niedrigen Miete im Verhältnis zum Kaufpreis kann die Variante mit Vorsteuerabzug vorn liegen, weil der Kostenblock dann klein bleibt. Und wenn die Gesellschafter der GbR einen sehr niedrigen persönlichen Steuersatz haben, ist das zusätzliche Abschreibungsvolumen weniger wert. Beides rechnen wir für Ihren Fall aus, statt eine Faustregel zu verkaufen.
Die Grenze, an der das Modell endet
Die Kleinunternehmerregelung des § 19 UStG gilt seit 2025 bis zu einem Umsatz von 25.000 EUR im Vorjahr und 100.000 EUR im laufenden Jahr. Bei 20.000 EUR Jahresmiete passt das. Wird das Geräteprogramm größer — mehrere Anschaffungen, höhere Mieten, weitere Mieter —, reißt die GbR die Grenze.
Das ist kein weiches Limit: Wird die Obergrenze von 100.000 EUR im laufenden Jahr überschritten, fällt die Regelung sofort weg, und schon der Umsatz, mit dem die Grenze gerissen wird, unterliegt der Regelbesteuerung. Ab diesem Moment ist die Miete umsatzsteuerpflichtig, und der Kostenblock bei der Praxis ist da. Wer ein größeres Investitionsprogramm plant, muss deshalb entweder die Mietstruktur darauf ausrichten oder von vornherein anders gestalten. Diese Schwelle gehört in die Planung, bevor die erste Rechnung geschrieben wird.
Die Miete muss dem Fremdvergleich standhalten
Der Mietpreis ist die empfindlichste Stelle. Er muss so bemessen sein, wie ein fremder Dritter ihn verlangen würde. Untergrenze ist die Kostenmiete: Abschreibung, Finanzierung, Versicherung, Wartung, Verwaltung — dazu ein angemessener Aufschlag für das Wagnis. Im Beispiel ergeben rund 17.850 EUR Abschreibung und etwa 2.000 EUR übrige Kosten eine Jahresmiete in der Größenordnung von 20.000 EUR netto.
Eine zu niedrige Miete stellt die wirtschaftliche Tätigkeit der Gesellschaft in Frage. Eine zu hohe verlagert Gewinn, den das Finanzamt zurückrechnet. Dazu kommt § 42 AO: Eine Gestaltung ohne wirtschaftlich vernünftigen Grund außer der Steuerersparnis wird nicht anerkannt. Überwindbar ist das nur mit Substanz — eigenes Bankkonto, eigene Gewinnermittlung, schriftlicher Mietvertrag, tatsächliche Zahlung, echtes Risiko.
Hier liegt auch die zweite Chance. Sind Ehepartner oder erwachsene Kinder mit geringem eigenen Einkommen an der GbR beteiligt, wird der Mietgewinn mit deren Steuersatz besteuert und nicht mit Ihrem. Ist der Praxisinhaber dagegen alleiniger Gesellschafter, verschiebt die Gestaltung nur Zahlen zwischen zwei eigenen Betrieben — dann bleibt allein der § 7g-Effekt. Was zu Ihrer Familie und Ihrer Praxis passt, rechnen wir in einer Strukturbetrachtung vorab durch.
Die Risiken, die man vorher kennen muss
Gewerbesteuer. Die Vermietung von Geräten ist gewerblich, die GbR zahlt Gewerbesteuer. Bei Personenunternehmen greift der Freibetrag nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 GewStG, und es wird nach § 35 EStG angerechnet; bei einer Jahresmiete um 20.000 EUR bleibt regelmäßig nichts übrig. Bei einer GmbH gibt es weder Freibetrag noch Anrechnung — ein Grund mehr für die GbR.
Betriebsaufspaltung. Beherrscht dieselbe Person beide Einheiten (personelle Verflechtung) und ist das überlassene Wirtschaftsgut wesentlich (sachliche Verflechtung), wird die Besitzgesellschaft gewerblich. Anteile und Grundstücke werden in das Betriebsvermögen verstrickt, stille Reserven bauen sich unbemerkt auf. Besonders relevant, wenn die Praxis selbst in einer Kapitalgesellschaft betrieben wird.
Abfärbung nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG. Landet die Vermietung in der Berufsausübungsgemeinschaft selbst, werden sämtliche Einkünfte der Gemeinschaft gewerblich — auch die freiberuflichen. Für die Einzelpraxis gilt das nicht, für die Gemeinschaftspraxis sehr wohl. Eine Bagatellgrenze der Rechtsprechung gibt es, aber darauf sollte keine Gestaltung gebaut sein. Genau deshalb gehört die Vermietung in eine eigene GbR und nicht in die Praxis.
Rückgängigmachung des Investitionsabzugsbetrags. Bleibt die Investition aus oder wird das Gerät im Jahr der Anschaffung und im Folgejahr nicht fast ausschließlich betrieblich genutzt, wird der Abzugsbetrag rückwirkend aufgelöst — mit Zinsen nach § 233a AO. Die Vermietung selbst ist dabei unschädlich; eine private Mitbenutzung wäre es sehr wohl.
Berufsrecht. Die Berufsordnung der Ärztekammer setzt Grenzen: Dritte dürfen an der Berufsausübung nicht beteiligt werden, und Vergütungen dürfen nicht an die Zuweisung von Patienten geknüpft sein. Sind mehrere Ärzte beteiligt, die Patienten zu den Geräten überweisen, kommt § 299a StGB in den Blick. Solche Strukturen stimmen wir mit einem Medizinrechtler ab — mehr dazu für Ärzte und Zahnärzte.
Wann sich das nicht lohnt
Bei kleinen Anschaffungen nicht. Eine zweite Gesellschaft bedeutet eine zweite Buchführung, eine zweite Gewinnermittlung, eine Gewerbesteuererklärung und einen Gesellschaftsvertrag. Wer ein Gerät für 15.000 EUR anschafft, holt über § 7g EStG keinen Betrag heraus, der diesen Aufwand trägt. Die Gestaltung greift erst bei größeren Investitionen oder bei einem Geräteprogramm über mehrere Jahre — und dann wieder nur, solange die Kleinunternehmergrenze hält.
Sie lohnt sich auch nicht, wenn eine echte Trennung nicht möglich ist. Wo die Gesellschaft nur auf dem Papier existiert oder die Miete nicht gezahlt wird, entsteht kein Vorteil, sondern ein Risiko. Und dann der unangenehmste Punkt: Eine Betriebsaufspaltung wird bei der Praxisabgabe leicht zum Bumerang. Endet die Verflechtung, weil die Praxis verkauft oder geschlossen wird, gilt der Besitzbetrieb als aufgegeben. Die stillen Reserven sind dann zu versteuern, im Jahr des Veräußerungsgewinns der Praxis. Wer heute gestaltet, muss diesen Ausstieg mitdenken.
Was Sie jetzt tun können: Stellen Sie die geplanten Anschaffungen der nächsten drei Jahre zusammen, dazu den letzten Abschluss und die Beteiligungsverhältnisse in Ihrer Familie. Mehr brauchen wir für eine erste Einschätzung nicht. Ob Pauschale oder Stundensatzvereinbarung passt, klären wir vorab; das Angebot kommt schriftlich. Die Begleitung beider Betriebe läuft dann über unsere laufende Beratung für Ärzte und Zahnärzte.
Fundstellen
§ 4 Nr. 14 UStG · § 15 Abs. 2 UStG · § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG · § 19 UStG in der ab 2025 geltenden Fassung · § 9b EStG · § 7g Abs. 1 und Abs. 5 EStG · § 15 Abs. 2 und Abs. 3 Nr. 1 EStG · § 16 Abs. 3 EStG · § 35 EStG · § 2 GewStG · § 11 Abs. 1 Nr. 1 GewStG · § 42 AO · § 233a AO · § 299a StGB · Berufsordnung der zuständigen Ärztekammer · amtliche AfA-Tabelle für die Nutzungsdauer medizinischer Geräte
Hinweis und Haftungsausschluss: Dieser Beitrag ersetzt keine individuelle Steuerberatung. Eine Haftung für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität ist ausgeschlossen. Die Beispielrechnung ist überschlägig, beruht auf den genannten Annahmen und lässt Kirchensteuer, Finanzierungskosten und die Anrechnung der Gewerbesteuer außer Betracht. Rechtsstand: aktuell.
Autor: Eike Heidemann, Steuerberater · eh.tax Steuerberatungsgesellschaft mbH, Löhne · Mitglied der Steuerberaterkammer Westfalen-Lippe · Zum Autorenprofil
Häufige Fragen zur Geräte-GbR
Kurze Antwort zuerst, Begründung darunter. Rechtsstand: aktuell.
Was ist eine Geräte-GbR neben der Arztpraxis?
Eine Geräte-GbR ist eine eigene Gesellschaft, die die medizinische Ausstattung anschafft und an die Praxis vermietet. Ihr Zweck ist nicht der Vorsteuerabzug, sondern der Zugang zum Investitionsabzugsbetrag und zur Sonderabschreibung nach § 7g EStG — die der Praxis wegen der Gewinngrenze von 200.000 EUR verschlossen sind.
In der Praxis wird sie auch Besitzgesellschaft, Gerätegesellschaft oder Betreibergesellschaft genannt. Als Rechtsform ist die GbR meist die richtige Wahl: Bei ihr greifen der Gewerbesteuerfreibetrag nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 GewStG und die Anrechnung nach § 35 EStG, bei einer GmbH gäbe es beides nicht. Damit die Gesellschaft anerkannt wird, braucht sie ein eigenes Bankkonto, eine eigene Gewinnermittlung, einen schriftlichen Mietvertrag und eine Miete, die tatsächlich gezahlt wird.
Warum ist der Vorsteuerabzug über eine Gerätegesellschaft eine Falle?
Weil die Vorsteuer nur zurückfließt, wenn die Gesellschaft umsatzsteuerpflichtig vermietet — und die Praxis diese Umsatzsteuer auf die Miete nach § 15 Abs. 2 UStG nicht abziehen darf. Aus 22.800 EUR einmaligem Zufluss werden bei 20.000 EUR Jahresmiete 3.800 EUR jährlich, über acht Jahre 30.400 EUR.
Der Effekt ist also nicht nur kleiner als beworben, er kehrt sich über die Laufzeit um. Die Umsatzsteuer auf die Miete ist bei der Praxis zwar Betriebsausgabe, aber sie bleibt ein Abfluss. Hinzu kommt das Organschaftsrisiko: Hält der Arzt alle Anteile, führt beide Betriebe und vermietet die Gesellschaft nur an die eigene Praxis, bilden beide nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG ein Unternehmen. Dann ist die Miete ein nicht steuerbarer Innenumsatz, der Vorsteuerabzug entfällt rückwirkend, und es kommen Zinsen nach § 233a AO hinzu. Wer die Vorsteuer gar nicht erst zieht, hat dieses Risiko nicht.
Wie öffnet die Geräte-GbR den Zugang zu § 7g EStG?
Nicht durch die Umsatzsteuer, sondern dadurch, dass sie ein eigener Betrieb mit eigener Gewinnermittlung ist. § 7g EStG setzt einen Gewinn von höchstens 200.000 EUR voraus. Eine gut laufende Praxis liegt darüber, die GbR mit ihrem Mietgewinn deutlich darunter.
Dazu kommt ein zweiter Effekt, der an der Kleinunternehmerregelung hängt: Verzichtet die GbR auf den Vorsteuerabzug, erhöht die nicht abziehbare Umsatzsteuer nach § 9b EStG die Anschaffungskosten. Statt 120.000 EUR sind 142.800 EUR die Bemessungsgrundlage — der Investitionsabzugsbetrag von bis zu 50 % und die Sonderabschreibung von 40 % nach § 7g Abs. 5 EStG rechnen also auf einen um 19 % höheren Wert. Dass die Vermietung als betriebliche Nutzung im Sinne des § 7g Abs. 1 EStG gilt, ist seit dem Jahressteuergesetz 2020 ausdrücklich geregelt.
Bis zu welcher Miethöhe funktioniert die Kleinunternehmerregelung?
Seit 2025 gilt § 19 UStG bis zu 25.000 EUR Umsatz im Vorjahr und 100.000 EUR im laufenden Jahr. Eine Jahresmiete von 20.000 EUR passt. Wächst das Geräteprogramm, reißt die GbR diese Grenze — und die Miete wird umsatzsteuerpflichtig.
Die Obergrenze ist hart: Wird sie im laufenden Jahr überschritten, fällt die Regelung sofort weg, und bereits der Umsatz, mit dem die Grenze gerissen wird, unterliegt der Regelbesteuerung. Ab diesem Moment ist der Kostenblock bei der Praxis da. Wer mehrere Geräte über die Jahre plant, muss die Struktur darauf auslegen — etwa mit mehreren Gesellschaften oder mit einer anderen Gestaltung von vornherein. Das ist eine Planungsfrage, keine Frage, die man im dritten Jahr löst.
Welche Miete ist fremdüblich?
Die Untergrenze ist die Kostenmiete: Abschreibung, Finanzierung, Versicherung, Wartung und Verwaltung, dazu ein angemessener Aufschlag für das Wagnis. Bei einem Gerät für 142.800 EUR und acht Jahren Nutzungsdauer liegt die Größenordnung bei etwa 20.000 EUR im Jahr.
Die Miete entscheidet über die Anerkennung. Ist sie zu niedrig, fehlt der Gesellschaft die wirtschaftliche Substanz und § 42 AO kommt in den Blick. Ist sie zu hoch, verlagert sie Gewinn, den das Finanzamt zurückrechnet. Und sie muss tatsächlich gezahlt werden — ein Vertrag, der nur in der Akte liegt, trägt nicht. Wir rechnen die Bandbreite vor dem Vertragsschluss und dokumentieren die Herleitung, damit sie in einer Betriebsprüfung in fünf Jahren noch erklärbar ist.
Zahlt die Geräte-GbR Gewerbesteuer?
Ja. Die Vermietung von Geräten ist gewerblich. Bei der GbR mildern der Freibetrag nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 GewStG und die Anrechnung nach § 35 EStG die Belastung bei einer Miete um 20.000 EUR aber regelmäßig vollständig ab.
Wichtiger als die Gewerbesteuer selbst ist die Gefahr der Abfärbung: Wird die Vermietung nicht in einer eigenen Gesellschaft, sondern in der Berufsausübungsgemeinschaft abgewickelt, werden nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG alle Einkünfte der Gemeinschaft gewerblich — auch die ärztlichen. Für die Einzelpraxis gilt diese Vorschrift nicht, für die Gemeinschaftspraxis schon. Genau deshalb gehört die Vermietung in eine eigene GbR.
Wann lohnt sich eine Geräte-GbR nicht?
Bei kleinen Anschaffungen, wenn eine echte Trennung der Betriebe nicht möglich ist, und wenn eine Praxisabgabe kurz bevorsteht. Der laufende Aufwand für zweite Buchführung, Gewinnermittlung und Gewerbesteuererklärung frisst den Vorteil bei geringen Investitionsvolumen auf.
Der unangenehmste Punkt betrifft den Ausstieg. Entsteht eine Betriebsaufspaltung und endet die Verflechtung später, weil die Praxis verkauft oder geschlossen wird, gilt der Besitzbetrieb als aufgegeben. Die stillen Reserven sind zu versteuern — im gleichen Jahr, in dem auch der Veräußerungsgewinn der Praxis anfällt. Wer die Praxisabgabe in den nächsten Jahren plant, sollte die Struktur nicht mehr neu aufbauen, sondern die vorhandene ordnen.
Investition strukturieren, bevor bestellt wird
Bringen Sie Ihre Investitionsplanung und den letzten Abschluss mit — wir rechnen alle drei Wege gegeneinander und sagen Ihnen offen, ob sich der Aufbau lohnt.


