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Praxisabgabe und Praxiskauf: Was steuerlich über den Preis entscheidet
Zwischen der günstigsten und der teuersten Variante einer Praxisabgabe liegen leicht sechsstellige Beträge. Entschieden wird das nicht beim Notar, sondern zwei Jahre vorher.
Eine Praxis ist für viele Ärztinnen und Ärzte der größte Vermögenswert, den sie in ihrem Leben verkaufen. Beim Verkauf entsteht ein Veräußerungsgewinn, und der ist steuerpflichtig. Das Gesetz hält dafür zwei Begünstigungen bereit: einen Freibetrag und einen ermäßigten Steuersatz. Beide gibt es nur einmal im Leben, beide erst ab einem bestimmten Alter, und beide lassen sich durch eine unbedachte Formulierung im Kaufvertrag oder durch eine Weiterarbeit beim Nachfolger verlieren.
Auf der Käuferseite geht es darum, welcher Teil des Kaufpreises abschreibbar ist und über welchen Zeitraum. Beide Seiten haben gegenläufige Interessen — und unterschreiben denselben Vertrag.
Wie der Veräußerungsgewinn entsteht
Der Gewinn aus der Veräußerung einer freiberuflichen Praxis wird nach § 18 Abs. 3 EStG in Verbindung mit § 16 EStG ermittelt. Er ist die Differenz zwischen dem Verkaufspreis abzüglich Veräußerungskosten und dem Buchwert des Praxisvermögens. Weil die Einrichtung über die Jahre abgeschrieben wurde und der selbst aufgebaute Praxiswert in der Bilanz nicht steht, ist der Buchwert meist niedrig — der Veräußerungsgewinn liegt häufig nahe am Kaufpreis.
Zu den Veräußerungskosten gehören Beratung, Vertragsgestaltung, Bewertung und gegebenenfalls Vermittlung. Sie mindern den Gewinn und damit die Steuer und sollten deshalb sauber belegt werden.
Die zwei Begünstigungen: Freibetrag und ermäßigter Steuersatz
Wer das 55. Lebensjahr vollendet hat oder dauernd berufsunfähig ist, kann auf Antrag einen Freibetrag von 45.000 EUR abziehen. Er wird einmal im Leben gewährt und schmilzt: Er ermäßigt sich um den Betrag, um den der Veräußerungsgewinn 136.000 EUR übersteigt. Ab 181.000 EUR ist er vollständig aufgezehrt.
Für eine durchschnittliche Praxis heißt das: Der Freibetrag spielt keine Rolle. Er wirkt bei kleinen Praxen, bei Anteilsverkäufen innerhalb einer Berufsausübungsgemeinschaft und bei einer Teilpraxisveräußerung.
Die zweite und wichtigere Begünstigung ist der ermäßigte Steuersatz nach § 34 Abs. 3 EStG. Auf Antrag wird der Veräußerungsgewinn mit 56 % des durchschnittlichen Steuersatzes besteuert, mindestens jedoch mit 14 %. Die Begünstigung gilt für einen Veräußerungsgewinn bis 5 Mio. EUR, ebenfalls nur einmal im Leben und ebenfalls nur ab dem 55. Lebensjahr oder bei dauernder Berufsunfähigkeit.
„Durchschnittlicher Steuersatz“ meint nicht Ihren Spitzensteuersatz, sondern die Steuer auf das gesamte zu versteuernde Einkommen geteilt durch dieses Einkommen. Er hängt also von Ihren übrigen Einkünften im Verkaufsjahr ab — und daraus folgt eine Gestaltungsmöglichkeit. Alternativ steht die Fünftelregelung nach § 34 Abs. 1 EStG zur Verfügung; sie ist nicht altersabhängig und nicht auf einmal im Leben begrenzt, wirkt aber nur, solange der Tarif noch nicht ausgeschöpft ist. Bei größeren Veräußerungsgewinnen bringt sie wenig.
Das Rechenbeispiel: 400.000 EUR Veräußerungsgewinn
Eine Zahnärztin, 58 Jahre alt, gibt ihre Praxis ab. Der Veräußerungsgewinn beträgt 400.000 EUR. Annahmen: Sie hat im Verkaufsjahr laufende Einkünfte aus der Praxis von 80.000 EUR, keine weiteren Einkünfte, wird einzeln zur Einkommensteuer veranlagt, Kirchensteuer bleibt außer Betracht. Der durchschnittliche Steuersatz auf das gesamte zu versteuernde Einkommen von 480.000 EUR wird mit 42 % angenommen, der Durchschnittssatz auf die laufenden Einkünfte allein mit 26 %. Diese Durchschnittssätze sind Annahmen — sie ergeben sich aus dem Tarif des Jahres und den übrigen Einkünften und sind im Einzelfall zu ermitteln.
Zuerst der Freibetrag. Der Veräußerungsgewinn von 400.000 EUR übersteigt die Grenze von 136.000 EUR um 264.000 EUR. Der Freibetrag von 45.000 EUR wird um diesen Betrag ermäßigt und ist damit vollständig verbraucht:
| Freibetrag nach § 16 Abs. 4 EStG | Betrag |
|---|---|
| Veräußerungsgewinn | 400.000 EUR |
| Grenze des § 16 Abs. 4 EStG | 136.000 EUR |
| Überschreitung | 264.000 EUR |
| Freibetrag vor Ermäßigung | 45.000 EUR |
| verbleibender Freibetrag | 0 EUR |
Der steuerpflichtige Veräußerungsgewinn beträgt also unverändert 400.000 EUR. Nun der Vergleich:
| Position | Regelbesteuerung | § 34 Abs. 3 EStG |
|---|---|---|
| steuerpflichtiger Veräußerungsgewinn | 400.000 EUR | 400.000 EUR |
| Steuer auf das Einkommen von 480.000 EUR (42 %) | 201.600 EUR | — |
| Steuer auf die laufenden Einkünfte von 80.000 EUR (26 %) | −20.800 EUR | — |
| Einkommensteuer auf den Veräußerungsgewinn | 180.800 EUR | — |
| ermäßigter Steuersatz (56 % von 42 %) | — | 23,52 % |
| Einkommensteuer auf den Veräußerungsgewinn | — | 94.080 EUR |
| Solidaritätszuschlag 5,5 % | 9.944 EUR | 5.174 EUR |
| Belastung des Veräußerungsgewinns | 190.744 EUR | 99.254 EUR |
| Belastung in Prozent | 47,69 % | 24,81 % |
Die Differenz beträgt 91.490 EUR. Um diesen Betrag geht es bei der Frage, ob die Begünstigung greift. Er hängt am Antrag und an den persönlichen Voraussetzungen — nicht am Verhandlungsgeschick. Wer die Begünstigung verliert, verliert mehr, als sich in der Preisverhandlung herausholen lässt.
Das kleinere Beispiel: 150.000 EUR Veräußerungsgewinn. Ein Allgemeinarzt, 60 Jahre alt, verkauft eine kleinere Einzelpraxis. Der Veräußerungsgewinn beträgt 150.000 EUR. Hier greift der Freibetrag noch teilweise. Annahmen: laufende Einkünfte im Verkaufsjahr 60.000 EUR, durchschnittlicher Steuersatz auf das gesamte zu versteuernde Einkommen angenommen 34 %, Kirchensteuer außer Betracht.
| Position | Betrag |
|---|---|
| Veräußerungsgewinn | 150.000 EUR |
| Überschreitung der Grenze von 136.000 EUR | 14.000 EUR |
| Freibetrag: 45.000 EUR abzüglich 14.000 EUR | 31.000 EUR |
| steuerpflichtiger Veräußerungsgewinn | 119.000 EUR |
| ermäßigter Steuersatz (56 % von 34 %) | 19,04 % |
| Einkommensteuer | 22.658 EUR |
| Solidaritätszuschlag 5,5 % | 1.246 EUR |
| Belastung insgesamt | 23.904 EUR |
| bezogen auf den Veräußerungsgewinn von 150.000 EUR | 15,94 % |
Hier wirken Freibetrag und ermäßigter Steuersatz zusammen und drücken die Belastung auf etwa ein Sechstel des Gewinns. Auch das hängt am angenommenen Durchschnittssatz; liegen die übrigen Einkünfte höher, steigt der ermäßigte Satz mit.
Der Fallstrick: Weiterarbeit im bisherigen Wirkungskreis
Beide Begünstigungen setzen voraus, dass die freiberufliche Tätigkeit tatsächlich aufgegeben wird. Die Rechtsprechung leitet daraus ab, dass die Tätigkeit im bisherigen örtlichen Wirkungskreis für eine gewisse Zeit einzustellen ist. Wer die Praxis verkauft und in der Nachbarstraße eine neue eröffnet, hat keine Praxis veräußert, sondern Inventar verkauft.
Das größte Risiko ist die Anstellung beim Erwerber. Sie ist der am häufigsten gewünschte Übergangsweg und gleichzeitig der gefährlichste. Bleibt die Verkäuferin als angestellte Ärztin in derselben Praxis tätig, behandelt sie weiter dieselben Patienten am selben Ort. Damit steht die Aufgabe der Tätigkeit in Frage — und mit ihr die Begünstigung, im ersten Rechenbeispiel 91.490 EUR. Eine Tätigkeit in geringem Umfang oder an einem anderen Ort ist eher unkritisch; die Grenzen sind eng und einzelfallabhängig. Vor der Vertragsunterzeichnung klären, nicht danach.
Die Käuferseite: Kaufpreisaufteilung und Abschreibung
Der Käufer erwirbt kein einheitliches Wirtschaftsgut, sondern ein Bündel: Praxiswert, Einrichtung, Geräte, Patientenkartei und gegebenenfalls ein Grundstück. Jeder Bestandteil wird anders behandelt. Deshalb gehört die Aufteilung in den Vertrag — mit Beträgen, nicht mit einer Gesamtsumme.
| Bestandteil | steuerliche Behandlung beim Käufer |
|---|---|
| Praxiswert (Goodwill) | abschreibbar; die Nutzungsdauer ist bei Freiberuflern regelmäßig kürzer als bei Gewerbebetrieben und ein häufiger Streitpunkt mit dem Finanzamt |
| Praxiseinrichtung und Geräte | Abschreibung nach der amtlichen AfA-Tabelle über die dort ausgewiesene Nutzungsdauer |
| Patientenkartei | wird in der Praxis meist als Teil des Praxiswerts behandelt; eine getrennte Bewertung ist begründungsbedürftig |
| Zulassungswert | kann als nicht abschreibbares Wirtschaftsgut behandelt werden; die Abgrenzung zum Praxiswert ist entscheidend |
| Grundstück und Gebäude | Grund und Boden nicht abschreibbar, Gebäude nach den Sätzen des § 7 EStG; die Aufteilung ist gesondert zu belegen |
Hier liegen die Interessen auseinander: Der Käufer möchte einen hohen Anteil auf kurzlebige Wirtschaftsgüter legen, weil er dann schneller abschreibt. Für die Verkäuferin ist wichtig, dass der Kaufpreis keine Bestandteile enthält, die nicht zum Veräußerungsgewinn gehören — etwa eine Vergütung für künftige Leistungen. Solche Beträge werden regulär als laufende Einkünfte besteuert. Eine unklare Aufteilung führt dazu, dass das Finanzamt schätzt, und zwar für beide Seiten unabhängig voneinander.
Umsatzsteuerlich ist die Übertragung im Regelfall unproblematisch: Die Geschäftsveräußerung im Ganzen ist nach § 1 Abs. 1a UStG nicht steuerbar. Die Voraussetzungen müssen aber erfüllt sein — es muss ein fortführungsfähiger Betrieb übergehen, und der Erwerber muss ihn fortführen. Wird nur ein Teil übertragen, greift die Regelung nicht. In den Vertrag gehört deshalb eine Klausel für diesen Fall.
Gestaltungswege für die Übergabe
Nicht jede Praxis wird an einem Tag übergeben. Drei Wege sind verbreitet.
- Gleitende Übergabe über eine Berufsausübungsgemeinschaft
Der Nachfolger tritt zunächst als Partner ein und übernimmt die restlichen Anteile später. Das erleichtert Finanzierung und Patientenübergang. Steuerlich sind es zwei Vorgänge, und die Begünstigung nach § 34 Abs. 3 EStG lässt sich nur einmal nutzen. Reihenfolge und Größe der Tranchen sind Teil der Planung.
- Kaufpreisrente statt Einmalzahlung
Wird der Kaufpreis über einen längeren Zeitraum in Raten gezahlt, besteht unter bestimmten Voraussetzungen ein Wahlrecht: Sofortversteuerung oder Erfassung als nachträgliche Einkünfte. Nur die Sofortversteuerung eröffnet die Begünstigung; die laufende Erfassung verteilt dafür die Belastung. Was besser ist, hängt an den übrigen Einkünften der Folgejahre.
- Veräußerung an ein medizinisches Versorgungszentrum
Ein MVZ ist häufig der Käufer mit dem höchsten Preis. An der Begünstigung ändert das nichts. Zu prüfen sind die berufs- und zulassungsrechtlichen Grenzen und die Frage, ob die abgebende Ärztin noch tätig bleiben soll — also wieder der Fallstrick der Weiterarbeit.
Was die Begünstigung am häufigsten kostet
Es sind fast immer dieselben vier Punkte.
- ↗
Weiterarbeit beim Erwerber
Die Anstellung in der verkauften Praxis stellt die Aufgabe der Tätigkeit in Frage. Der Wunsch ist verständlich, der Preis hoch. Er gehört vor die Unterschrift.
- §
Zu kurzer Vorlauf
Wer drei Monate vor der Abgabe zum ersten Mal rechnet, kann nichts mehr verlagern. Der Durchschnittssatz des Verkaufsjahres lässt sich nur beeinflussen, wenn man ihn vorher kennt.
- +
Unklare Kaufpreisaufteilung
Ein Vertrag mit nur einer Gesamtsumme führt dazu, dass Finanzamt und Käufer selbst aufteilen. Beträge im Vertrag sind der einfachste Schutz.
- ↗
Begünstigung bereits verbraucht
Freibetrag und ermäßigter Steuersatz gibt es je einmal im Leben. Wer sie bei einem früheren Anteilsverkauf genutzt hat, steht beim zweiten Mal in der Regelbesteuerung.
Der Planungshorizont sollte deshalb mindestens zwei Jahre betragen. In dieser Zeit lässt sich die Struktur ordnen, die Bewertung vorbereiten, das Verkaufsjahr wählen und der Übergabeweg festlegen. Wir begleiten Praxisabgaben und Praxiskäufe als Teil der laufenden Beratung für Ärzte und Zahnärzte; einen Überblick über unsere Arbeit für Heilberufe finden Sie auf der Seite für Ärzte und Zahnärzte, die Gestaltung selbst gehört zur Steuerberatung. Für ein erstes Gespräch genügen der letzte Jahresabschluss und Ihre Vorstellung vom Zeitpunkt; die Form der Zusammenarbeit — Pauschalangebot oder Stundensatzvereinbarung — vereinbaren wir vorab und schriftlich. Vereinbaren Sie dazu einen Termin.
Fundstellen
- § 18 Abs. 3 EStG — Veräußerung einer freiberuflichen Praxis
- § 16 EStG — Veräußerung des Betriebs, Ermittlung des Veräußerungsgewinns
- § 16 Abs. 4 EStG — Freibetrag von 45.000 EUR, Abschmelzung ab 136.000 EUR
- § 34 Abs. 3 EStG — ermäßigter Steuersatz, 56 % des durchschnittlichen Steuersatzes, mindestens 14 %
- § 34 Abs. 1 EStG — Fünftelregelung
- § 1 Abs. 1a UStG — Geschäftsveräußerung im Ganzen
- § 7 EStG — Abschreibung, Nutzungsdauer immaterieller und beweglicher Wirtschaftsgüter
- Amtliche AfA-Tabelle für Praxiseinrichtung und medizinische Geräte — Nutzungsdauern bitte prüfen
- BFH-Rechtsprechung zur Aufgabe der Tätigkeit im bisherigen örtlichen Wirkungskreis — Aktenzeichen bitte prüfen
- Rechtsprechung und Verwaltungsauffassung zur Nutzungsdauer des Praxiswerts und zur Abschreibbarkeit eines Zulassungswerts — Fundstellen bitte prüfen
Hinweis und Haftungsausschluss: Dieser Beitrag ersetzt keine individuelle Steuerberatung. Alle Inhalte wurden sorgfältig recherchiert; eine Haftung für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität ist ausgeschlossen. Die Beispielrechnungen sind überschlägig, lassen Kirchensteuer außer Betracht und beruhen auf den im Text genannten Annahmen; insbesondere sind die durchschnittlichen Steuersätze angenommen und im Einzelfall zu ermitteln. Rechtsstand: aktuell.
Autor: Eike Heidemann, Steuerberater · eh.tax Steuerberatungsgesellschaft mbH, Löhne · Mitglied der Steuerberaterkammer Westfalen-Lippe · Zum Autorenprofil
Häufige Fragen zu Praxisverkauf und Steuern
Kurze Antwort zuerst, Begründung darunter. Rechtsstand: aktuell.
Wie hoch ist die Steuer beim Praxisverkauf?
Ohne Begünstigung wird der Veräußerungsgewinn mit dem persönlichen Satz besteuert, bei größeren Praxen also nahe am Spitzensteuersatz. Mit dem ermäßigten Satz nach § 34 Abs. 3 EStG sinkt die Belastung auf 56 % des durchschnittlichen Steuersatzes, mindestens 14 %.
Bei einem Veräußerungsgewinn von 400.000 EUR und einem angenommenen Durchschnittssatz von 42 % liegt die Belastung mit Begünstigung bei rund 25 %, ohne Begünstigung bei rund 48 % — eine Differenz von etwa 91.000 EUR. Die konkrete Zahl hängt von Ihren übrigen Einkünften im Verkaufsjahr ab, weil der Durchschnittssteuersatz daraus abgeleitet wird.
Vor der Begünstigung steht die Ermittlung des Gewinns selbst: Verkaufspreis abzüglich Veräußerungskosten abzüglich Buchwert des Praxisvermögens. Auch hier lässt sich sauber arbeiten oder nachlässig.
Ab welchem Alter gibt es den Freibetrag und den ermäßigten Steuersatz?
Beide Begünstigungen setzen voraus, dass Sie das 55. Lebensjahr vollendet haben oder dauernd berufsunfähig sind. Beide werden nur einmal im Leben gewährt und nur auf Antrag. Wer vorher verkauft, wird regulär besteuert.
Die Altersgrenze ist starr. Wenn ein Verkauf mit 53 oder 54 Jahren im Raum steht, ist die Frage berechtigt, ob sich der Zeitpunkt verschieben lässt oder ob eine gestaffelte Übergabe der bessere Weg ist. Beides ist eine Rechenaufgabe, keine Grundsatzfrage.
Wichtig ist die Einmaligkeit. Wer früher schon einen Anteil an einer Berufsausübungsgemeinschaft mit Begünstigung veräußert hat, kann sie beim Verkauf der restlichen Praxis nicht erneut in Anspruch nehmen. Prüfen Sie das anhand der alten Bescheide, bevor Sie mit einer Begünstigung rechnen.
Darf ich nach dem Verkauf in der Praxis weiterarbeiten?
Nur mit Vorsicht. Die Begünstigung setzt voraus, dass die freiberufliche Tätigkeit im bisherigen örtlichen Wirkungskreis für eine gewisse Zeit aufgegeben wird. Eine Anstellung beim Erwerber in derselben Praxis kann die Begünstigung deshalb gefährden.
Der Gedanke des Gesetzes ist einfach: Begünstigt wird die Aufgabe einer Tätigkeit, nicht der Verkauf von Inventar bei laufendem Betrieb. Die Rechtsprechung hat dazu Grenzen entwickelt — eine Tätigkeit in geringem Umfang und eine Tätigkeit an einem anderen Ort sind eher unkritisch, eine unveränderte Weiterbehandlung derselben Patienten am selben Ort ist es nicht.
In der Praxis ist das der Punkt, an dem Begünstigungen verloren gehen, weil der Wunsch nach einem sanften Übergang so naheliegend ist. Wenn Sie weiterarbeiten möchten, planen wir das ein: über den Ort, den Umfang, den Zeitpunkt und die Formulierung im Vertrag. Nachträglich lässt sich daran nichts mehr ändern.
Wie sollte der Kaufpreis im Vertrag aufgeteilt werden?
Mit Beträgen, nicht mit einer Gesamtsumme. Aufzuteilen ist auf Praxiswert, Einrichtung, Geräte, Patientenkartei und gegebenenfalls Grundstück. Fehlt die Aufteilung, nehmen Finanzamt und Käufer sie eigenständig vor — mit unterschiedlichen Ergebnissen für beide Seiten.
Für den Käufer entscheidet die Aufteilung über die Abschreibung. Einrichtung und Geräte werden nach der amtlichen AfA-Tabelle abgeschrieben, der Praxiswert eines Freiberuflers über eine kürzere Nutzungsdauer, ein Zulassungswert unter Umständen gar nicht. Je mehr auf kurzlebige Wirtschaftsgüter entfällt, desto früher wirkt der Aufwand.
Für die Verkäuferin ist wichtig, dass der Kaufpreis keine Vergütung für künftige Leistungen enthält. Solche Bestandteile gehören nicht zum Veräußerungsgewinn und werden regulär besteuert — sie fallen also aus der Begünstigung heraus. Wir stimmen die Aufteilung deshalb vor der Vertragsunterzeichnung ab, gemeinsam mit dem Berater der anderen Seite.
Fällt beim Praxisverkauf Umsatzsteuer an?
In der Regel nicht. Die Übertragung einer Praxis ist als Geschäftsveräußerung im Ganzen nach § 1 Abs. 1a UStG nicht steuerbar. Voraussetzung ist, dass ein fortführungsfähiger Betrieb übergeht und der Erwerber ihn fortführt.
Die Regelung gilt nicht automatisch. Werden wesentliche Grundlagen zurückbehalten oder nur einzelne Wirtschaftsgüter verkauft, liegt keine Geschäftsveräußerung im Ganzen vor. Dann ist zu prüfen, welche Bestandteile steuerpflichtig sind.
In den Vertrag gehört deshalb eine Klausel, die den Fall regelt, dass die Finanzverwaltung die Voraussetzungen später anders beurteilt. Ohne diese Regelung trägt im Streitfall meist die verkaufende Seite das Risiko.
Wie früh sollte die Praxisabgabe geplant werden?
Mindestens zwei Jahre vorher. In dieser Zeit lassen sich das Verkaufsjahr wählen, die übrigen Einkünfte und damit der Durchschnittssteuersatz beeinflussen, die Struktur ordnen und der Übergabeweg festlegen. Kurz vor der Abgabe ist fast nichts mehr gestaltbar.
Konkret geht es um Fragen wie: In welchem Jahr fällt der Gewinn an, und wie hoch sind in diesem Jahr die laufenden Einkünfte. Soll der Nachfolger zuerst als Partner eintreten. Gibt es ein Praxisgrundstück, und in welchem Vermögen liegt es. Ist die Begünstigung noch unverbraucht. Soll nach der Abgabe weitergearbeitet werden, und wenn ja, wo.
Jede dieser Fragen hat einen Zeitpunkt, ab dem sie nicht mehr offen ist. Wer früh anfängt, hat die Wahl; wer spät anfängt, rechnet nur noch nach. Ein erstes Gespräch mit dem letzten Jahresabschluss und einer Vorstellung vom Zeitpunkt genügt, um den Handlungsspielraum zu bestimmen.
Praxisabgabe rechtzeitig durchrechnen
Bringen Sie den letzten Jahresabschluss und Ihre Vorstellung vom Zeitpunkt mit. Wir rechnen Freibetrag, ermäßigten Steuersatz und Übergabewege durch — und sagen Ihnen, was die Begünstigung in Ihrem Fall gefährdet.


