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§ 34a EStG: Was die Thesaurierungsbegünstigung wirklich bringt
Personengesellschafter können nicht entnommene Gewinne mit 28,25 % versteuern statt mit ihrem persönlichen Satz. Die Rechnung ist einfach — die Entscheidung nicht.
Wenn Sie an einer Personengesellschaft beteiligt sind und Ihr Gewinn im Spitzensteuersatz landet, zahlen Sie auf jeden Euro bis zu 45 % Einkommensteuer — auch auf die Gewinne, die Sie gar nicht entnehmen, sondern im Unternehmen für die nächste Investition liegen lassen. Genau dort setzt § 34a EStG an: Nicht entnommene Gewinne werden auf Antrag mit 28,25 % zuzüglich Solidaritätszuschlag besteuert. Das ist etwa das Niveau einer Kapitalgesellschaft, ohne dass Sie die Rechtsform ändern müssen.
Die Rechnung an einem konkreten Fall
Ein Gesellschafter einer OHG hat einen Gewinnanteil von 300.000 EUR und lässt den Betrag vollständig im Unternehmen. Sein persönlicher Spitzensteuersatz beträgt 45 %. Verglichen wird die reguläre Besteuerung mit dem Antrag nach § 34a EStG, jeweils überschlägig mit Solidaritätszuschlag und ohne Kirchensteuer.
| Position | ohne Antrag | mit § 34a EStG |
|---|---|---|
| Nicht entnommener Gewinnanteil | 300.000 EUR | 300.000 EUR |
| Steuersatz im Jahr der Thesaurierung | 47,48 % | 29,80 % |
| Steuer im Thesaurierungsjahr | 142.425 EUR | 89.400 EUR |
| Nachversteuerung bei späterer Entnahme (26,375 % auf 210.600 EUR) | — | 55.546 EUR |
| Steuer insgesamt über beide Zeitpunkte | 142.425 EUR | 144.946 EUR |
Der eigentliche Effekt: Im ersten Jahr bleiben 53.025 EUR mehr im Unternehmen. Über beide Zeitpunkte zusammen kostet die Gestaltung rund 2.500 EUR mehr. Sie kaufen also mit 2.500 EUR eine Liquidität von 53.000 EUR — bei 4 % Rendite ist der Aufpreis nach etwa 15 Monaten verdient. Bleibt das Kapital fünf Jahre im Unternehmen, ist der Vorteil deutlich.
Und der Kehrschluss: Wer die Gewinne innerhalb weniger Monate doch entnimmt, hat mit dem Antrag Geld verloren. Die Thesaurierungsbegünstigung ist eine Wette auf Zeit, keine Steuerersparnis.
Voraussetzungen, die man vorher kennen muss
- Nur bei Gewinnermittlung durch Bilanzierung. Wer eine Einnahmen-Überschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG erstellt, kann den Antrag nicht stellen. Für viele Freiberufler heißt das: erst Wechsel zur Bilanz, dann Antrag.
- Antrag je Mitunternehmer, nicht für die Gesellschaft. Jeder Gesellschafter entscheidet für sich. Wer 10 % oder weniger und nicht mehr als 10.000 EUR Gewinnanteil hat, ist ausgeschlossen.
- Antrag bis zur Unanfechtbarkeit des Bescheids. Er lässt sich nachträglich stellen, solange der Einkommensteuerbescheid noch nicht endgültig ist — aber nicht Jahre später.
- Nachversteuerung in fester Reihenfolge. Späteren Entnahmen wird zunächst der laufende Gewinn zugeordnet, erst danach der nachversteuerungspflichtige Betrag. Die Buchführung muss das nachvollziehbar mitführen.
- Betriebsaufgabe, Veräußerung und Umwandlung lösen die Nachversteuerung aus. Wer den Verkauf plant, rechnet ihn mit — sonst kommt die Steuer zum ungünstigsten Zeitpunkt.
Für wen es sich in der Praxis rechnet
Die Gestaltung passt zu Unternehmen, die investieren: eine Produktion, die Maschinen kauft, eine Praxis, die eine zweite Einheit aufbaut, ein Handelsbetrieb, der Warenbestände finanziert. Sie passt nicht zu Gesellschaftern, die den Gewinn für die private Lebensführung brauchen — dort verschiebt der Antrag nur Zahlungszeitpunkte und erzeugt Verwaltungsaufwand.
In der Abwägung steht § 34a EStG selten allein. Die zweite Möglichkeit ist die Option zur Körperschaftsteuer nach § 1a KStG, die dritte der echte Wechsel in eine Kapitalgesellschaft, gegebenenfalls mit Holding. Welche Variante trägt, entscheidet sich an drei Zahlen: Ihrem Entnahmebedarf, dem Gewerbesteuer-Hebesatz Ihrer Gemeinde und Ihrem Zeithorizont bis zu einem möglichen Verkauf. Wir stellen diese Varianten in einer Vergleichsrechnung nebeneinander, bevor irgendetwas beantragt wird.
Was Sie jetzt tun können
Prüfen Sie für das laufende Jahr, welcher Teil Ihres Gewinnanteils tatsächlich im Unternehmen bleibt. Liegt dieser Betrag über 100.000 EUR und ist Ihr Horizont länger als zwei Jahre, lohnt die Rechnung. Bringen Sie den letzten Jahresabschluss und Ihre Entnahmeplanung in ein Erstgespräch mit — mehr brauchen wir für eine erste Einschätzung nicht.
Fundstellen
- § 34a EStG — Begünstigung der nicht entnommenen Gewinne
- § 4 Abs. 3, § 5 EStG — Gewinnermittlungsarten
- § 1a KStG — Option zur Körperschaftsbesteuerung
- § 35 EStG — Anrechnung der Gewerbesteuer
- Änderungen des § 34a EStG durch das Wachstumschancengesetz (Erweiterung des begünstigungsfähigen Gewinns um entnommene Steuerzahlungen) — Fundstelle bitte prüfen
- BMF-Schreiben zur Nachversteuerungsreihenfolge — Fundstelle bitte prüfen
Hinweis und Haftungsausschluss: Dieser Beitrag ersetzt keine individuelle Steuerberatung. Alle Inhalte wurden sorgfältig recherchiert; eine Haftung für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität ist ausgeschlossen. Die Beispielrechnung ist überschlägig und lässt Kirchensteuer sowie die Anrechnung der Gewerbesteuer außer Betracht. Rechtsstand: aktuell.
Autor: Eike Heidemann, Steuerberater · eh.tax Steuerberatungsgesellschaft mbH, Löhne · Mitglied der Steuerberaterkammer Westfalen-Lippe · Zum Autorenprofil
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