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Auftragsbedingungen für Verbraucher

Für Aufträge von Privatpersonen. Wer als Unternehmerin oder Unternehmer beauftragt, findet die Bedingungen unter „Allgemeine Auftragsbedingungen“.

Stand September 2026. Diese Bedingungen gelten für Verträge zwischen der eh.tax Steuerberatungsgesellschaft mbH und Auftraggebern, die Verbraucher im Sinne des § 13 BGB sind. Maßgeblich ist die bei Vertragsschluss geltende Fassung; wir übersenden sie Ihnen zusammen mit der Auftragsbestätigung in Textform.

Als PDF herunterladen Zur Widerrufsbelehrung Bedingungen für Unternehmer

eh.tax Steuerberatungsgesellschaft mbH · Werrestraße 20a · 32584 Löhne · Geschäftsführer: Eike Heidemann, Steuerberater · Amtsgericht Bad Oeynhausen HRB 18013 · Berufsrechtliche Regelungen: StBerG, DVStB, BOStB, StBVV (www.bstbk.de) · Rechtsstand: September 2026

Vorbemerkung: Geltung und Vorrang

  1. Diese Auftragsbedingungen gelten für Verträge zwischen der eh.tax Steuerberatungsgesellschaft mbH, Werrestraße 20a, 32584 Löhne (nachfolgend „Steuerberater“), und Auftraggebern, die Verbraucher im Sinne des § 13 BGB sind. Für Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermögen gelten stattdessen die Allgemeinen Auftragsbedingungen.
  2. Die Bedingungen werden Vertragsbestandteil, wenn der Steuerberater bei Vertragsschluss ausdrücklich auf sie hinweist, sie dem Auftraggeber in zumutbarer Weise zur Kenntnis gibt und der Auftraggeber mit ihrer Geltung einverstanden ist (§ 305 Abs. 2 BGB). Der Steuerberater übersendet sie deshalb mit der Auftragsbestätigung in Textform; sie sind zusätzlich unter www.eh.tax abrufbar.
  3. Individuelle Abreden zwischen den Parteien gehen diesen Bedingungen stets vor (§ 305b BGB). Ein zwischen den Parteien geschlossener Steuerberatungsvertrag und eine Vergütungsvereinbarung gehen ebenfalls vor; diese Bedingungen gelten ergänzend und füllen Lücken.
  4. Zwingende gesetzliche Verbraucherrechte bleiben unberührt. Soweit eine Bestimmung dieser Bedingungen mit zwingendem Verbraucherrecht nicht vereinbar ist, gilt an ihrer Stelle das Gesetz.

1. Umfang und Durchführung des Auftrags

  1. Für den Umfang der Leistungen ist der erteilte Auftrag maßgebend. Der Steuerberater führt ihn nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Berufsausübung unter Beachtung des Steuerberatungsgesetzes und der Berufsordnung aus.
  2. Der Steuerberater legt die Angaben des Auftraggebers, insbesondere Zahlenangaben, als richtig zugrunde. Stellt er offensichtliche Unrichtigkeiten fest, weist er darauf hin. Eine eigenständige Prüfung der Richtigkeit und Vollständigkeit der übergebenen Unterlagen und Belege gehört nur dann zum Auftrag, wenn dies vereinbart ist.
  3. Fristen. Der Steuerberater überwacht die Fristen und Termine, die mit den ihm übertragenen Tätigkeiten unmittelbar zusammenhängen. Eine darüber hinausgehende Überwachung von Fristen, Terminen und Rechtsbehelfen schuldet er nur bei ausdrücklicher Beauftragung.
  4. Nicht vom Auftrag umfasst sind, soweit nicht gesondert vereinbart, die Rechtsberatung außerhalb des § 5 RDG, die Vertretung in Steuerstraf- und Bußgeldverfahren sowie die Erstellung von Gutachten.
  5. Der Auftrag stellt keine Vollmacht für die Vertretung vor Behörden und Gerichten dar; die Vollmacht wird gesondert erteilt. Ist der Auftraggeber nicht erreichbar und läuft eine Rechtsbehelfsfrist ab, ist der Steuerberater im Zweifel zu fristwahrenden Handlungen berechtigt.
  6. Ändert sich die Rechtslage nach abschließender Erledigung einer Angelegenheit, ist der Steuerberater nicht verpflichtet, den Auftraggeber auf die Änderung oder ihre Folgen hinzuweisen.

2. Widerrufsrecht bei Fernabsatzverträgen

  1. Kommt der Vertrag ausschließlich unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln zustande — insbesondere über das Kontaktformular auf www.eh.tax, per E-Mail, per Telefon oder per Post —, steht dem Auftraggeber ein Widerrufsrecht von vierzehn Tagen zu (§§ 312c, 312g, 355 BGB). Dasselbe gilt für außerhalb der Geschäftsräume des Steuerberaters geschlossene Verträge.
  2. Die Einzelheiten, die Frist, die Folgen des Widerrufs und das Muster-Widerrufsformular ergeben sich aus der Widerrufsbelehrung. Sie ist Bestandteil dieser Bedingungen und wird dem Auftraggeber zusätzlich mit der Auftragsbestätigung in Textform übermittelt.
  3. Der Steuerberater beginnt mit der Bearbeitung vor Ablauf der Widerrufsfrist nur, wenn der Auftraggeber dies ausdrücklich verlangt hat. In diesem Fall schuldet der Auftraggeber bei einem späteren Widerruf Wertersatz für die bis dahin erbrachte Leistung (§ 357a Abs. 2 BGB); der Steuerberater weist ihn hierauf vor Bearbeitungsbeginn gesondert hin.
  4. Das Widerrufsrecht erlischt vorzeitig, wenn der Steuerberater die Leistung vollständig erbracht hat und mit der Ausführung erst begonnen hat, nachdem der Auftraggeber ausdrücklich zugestimmt und zugleich bestätigt hat, dass er sein Widerrufsrecht bei vollständiger Vertragserfüllung verliert (§ 356 Abs. 4 BGB).

3. Verschwiegenheit

  1. Der Steuerberater ist nach § 57 Abs. 1 StBerG, strafbewehrt über § 203 StGB, verpflichtet, über alle Tatsachen Stillschweigen zu bewahren, die ihm im Zusammenhang mit der Ausführung des Auftrags bekannt werden. Die Pflicht besteht nach Beendigung des Vertragsverhältnisses fort und gilt im gleichen Umfang für seine Mitarbeiter.
  2. Die Verschwiegenheitspflicht besteht nicht, soweit die Offenlegung zur Wahrung berechtigter Interessen des Steuerberaters erforderlich ist oder er nach den Bedingungen seiner Berufshaftpflichtversicherung zur Information und Mitwirkung verpflichtet ist. Gesetzliche Auskunfts- und Aussageverweigerungsrechte nach § 102 AO, § 53 StPO und § 383 ZPO bleiben unberührt.
  3. Der Steuerberater ist von der Verschwiegenheitspflicht entbunden, soweit dies zur Durchführung eines Zertifizierungsaudits in seiner Kanzlei erforderlich ist und die daran beteiligten Personen ihrerseits zur Verschwiegenheit verpflichtet wurden.
  4. Keine Entbindung durch diese Bedingungen. Eine Entbindung von der Verschwiegenheitspflicht — etwa gegenüber einem vorherigen Berater, gegenüber Angehörigen oder für den Einsatz KI-gestützter Systeme nach Ziffer 5 — erfolgt ausschließlich durch eine gesonderte, ausdrückliche Erklärung des Auftraggebers. Diese Bedingungen selbst enthalten keine solche Entbindung. Eine erteilte Entbindung kann jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden.

4. Einbeziehung Dritter

  1. Der Steuerberater ist berechtigt, zur Ausführung des Auftrags Mitarbeiter und unter den Voraussetzungen des § 62a StBerG externe Dienstleister heranzuziehen, insbesondere datenverarbeitende Unternehmen und Rechenzentren. Diese werden nach Art. 28 DSGVO vertraglich gebunden und förmlich zur Verschwiegenheit verpflichtet. Welche Dienstleister das sind, ergibt sich aus den Datenschutzhinweisen.
  2. Die Beteiligung weiterer fachkundiger Dritter — etwa anderer Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Rechtsanwälte — bedarf der Einwilligung und des Auftrags des Auftraggebers. Der Steuerberater ist weder berechtigt noch verpflichtet, solche Dritten ohne Auftrag hinzuzuziehen.

5. Datenschutz und Einsatz künstlicher Intelligenz

  1. Der Steuerberater informiert nach Art. 13 und 14 DSGVO über die Verarbeitung personenbezogener Daten in seinen Datenschutzhinweisen. Er verarbeitet Daten, soweit dies zur Erfüllung des Vertrags (Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO) und zur Erfüllung gesetzlicher Pflichten (Art. 6 Abs. 1 lit. c DSGVO) erforderlich ist. Werden Daten in Drittländer übermittelt, geschieht dies auf Grundlage der Standardvertragsklauseln der Europäischen Kommission nach Art. 46 Abs. 2 lit. c DSGVO.
  2. Einsatz künstlicher Intelligenz. Der Steuerberater setzt KI-gestützte Systeme ein, um Texte zu erstellen und zu prüfen, Unterlagen zu strukturieren, Belege vorzuerfassen und den Posteingang zu ordnen. Bei Verbraucheraufträgen geschieht dies nur, wenn der Auftraggeber zuvor gesondert zugestimmt hat (Ziffer 3 Absatz 4). Ohne Zustimmung bearbeitet der Steuerberater das Mandat ohne solche Systeme; daraus entstehen dem Auftraggeber keine Nachteile außer einer möglicherweise längeren Bearbeitungsdauer.
  3. Für den Einsatz gilt in jedem Fall:
    1. Die eingesetzten Anbieter dürfen die Daten vertraglich nicht zum Training ihrer Modelle verwenden. Mandatsbezogene Eingaben werden spätestens nach 30 Tagen gelöscht.
    2. Eine ausschließlich automatisierte Entscheidung im Einzelfall einschließlich Profiling nach Art. 22 DSGVO findet nicht statt.
    3. Jedes Arbeitsergebnis eines KI-Systems ist ein Entwurf. Steuererklärungen, Abschlüsse und Beratungsaussagen werden ausschließlich von einem Berufsträger geprüft und freigegeben. Die fachliche Verantwortung verbleibt beim Steuerberater.
    4. Der Steuerberater begrenzt den Einsatz durch interne Vorgaben, insbesondere eine Datenschutz-Folgenabschätzung nach Art. 35 DSGVO und eine Kanzleirichtlinie.

6. Elektronische Kommunikation

  1. Vorrangig erfolgt der Austausch über die gesicherten Austauschmedien der DATEV eG. Daneben erfolgt die Kommunikation per E-Mail; E-Mails werden mit Transportverschlüsselung (TLS) übermittelt.
  2. Der Steuerberater weist darauf hin, dass eine E-Mail ohne Ende-zu-Ende-Verschlüsselung von Dritten mitgelesen und verändert werden kann und dass Absenderangaben gefälscht werden können. Wünscht der Auftraggeber einen anderen Übertragungsweg, teilt er dies mit; der Steuerberater richtet ihn ein, soweit ihm das ohne unverhältnismäßigen Aufwand möglich ist.
  3. Gebührenrechnungen werden elektronisch übermittelt, wenn der Auftraggeber dem zustimmt. Die Zustimmung wird gesondert eingeholt und kann jederzeit für die Zukunft widerrufen werden; auf Wunsch übersendet der Steuerberater die Berechnung in Papierform.
  4. Der Auftraggeber kann Unterlagen über eigene Cloud-Lösungen bereitstellen. Ein Anspruch auf die Nutzung solcher Drittlösungen besteht nicht; der Steuerberater weist auf Risiken hin, wenn ihm solche bekannt sind.

7. Mängelbeseitigung

  1. Der Auftraggeber hat Anspruch auf Beseitigung etwaiger Mängel. Dem Steuerberater ist Gelegenheit zur Nachbesserung zu geben.
  2. Beseitigt der Steuerberater die Mängel nicht innerhalb einer angemessenen Frist oder lehnt er die Beseitigung ab, kann der Auftraggeber die Mängel auf Kosten des Steuerberaters durch einen anderen Steuerberater beseitigen lassen oder nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrags verlangen. Weitergehende gesetzliche Rechte bleiben unberührt.
  3. Offenbare Unrichtigkeiten — Schreib- und Rechenfehler, formelle Mängel — kann der Steuerberater jederzeit, auch gegenüber Dritten, berichtigen. Sonstige Mängel darf er gegenüber Dritten nur mit Einwilligung des Auftraggebers berichtigen.

8. Haftung

  1. Haftungsbegrenzung der Höhe nach. Die Haftung des Steuerberaters und seiner Erfüllungsgehilfen für einen fahrlässig verursachten Schaden, der aus einer oder — bei einheitlicher Schadensfolge — aus mehreren Pflichtverletzungen anlässlich der Erfüllung eines Auftrags resultiert, wird auf 4.000.000,00 EUR (in Worten: vier Millionen Euro) begrenzt. Dieser Betrag entspricht dem vierfachen Betrag der Mindestversicherungssumme von 1.000.000,00 EUR, die nach § 55f Abs. 3 StBerG für Berufsausübungsgesellschaften gilt, bei denen rechtsformbedingt keine natürliche Person haftet. Rechtsgrundlage der Begrenzung ist § 67a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StBerG, der eine Begrenzung durch vorformulierte Vertragsbedingungen ausdrücklich zulässt. Versicherungsschutz in dieser Höhe besteht.
  2. Die Begrenzung gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und nicht für vorsätzlich verursachte Schäden. Insoweit haftet der Steuerberater unbegrenzt nach den gesetzlichen Vorschriften.
  3. Die Haftungsbegrenzung gilt für die gesamte Tätigkeit des Steuerberaters für den Auftraggeber, auch bei einer Ausweitung des Auftragsinhalts; einer erneuten Vereinbarung bedarf es insoweit nicht. Sie gilt auch gegenüber Dritten, soweit diese in den Schutzbereich des Mandatsverhältnisses fallen; § 334 BGB wird insoweit ausdrücklich nicht abbedungen.
  4. Eine weitergehende Begrenzung der Haftung, insbesondere auf die Mindestversicherungssumme von 1.000.000,00 EUR nach § 67a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StBerG, ist nur durch eine gesonderte, individuell ausgehandelte schriftliche Vereinbarung für den Einzelfall möglich. Diese Bedingungen enthalten keine solche Vereinbarung.

9. Ihre Mitwirkung

  1. Der Auftraggeber wirkt mit, soweit es zur ordnungsgemäßen Erledigung des Auftrags erforderlich ist. Insbesondere übergibt er die benötigten Unterlagen vollständig und so rechtzeitig, dass eine angemessene Bearbeitungszeit zur Verfügung steht, und unterrichtet den Steuerberater über Vorgänge, die für die Ausführung von Bedeutung sein können. Er nimmt die Mitteilungen des Steuerberaters zur Kenntnis und hält bei Zweifelsfragen Rücksprache.
  2. Der Auftraggeber unterlässt alles, was die Unabhängigkeit des Steuerberaters oder seiner Erfüllungsgehilfen beeinträchtigen könnte.
  3. Unterlässt der Auftraggeber eine erforderliche Mitwirkung oder kommt er mit der Annahme der angebotenen Leistung in Verzug, kann der Steuerberater den Vertrag nach vorheriger Aufforderung mit angemessener Fristsetzung kündigen. Ansprüche des Steuerberaters auf Ersatz nachgewiesener Mehraufwendungen und des verursachten Schadens richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften; dem Auftraggeber bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten.

10. Arbeitsergebnisse

  1. Die Arbeitsergebnisse des Steuerberaters — insbesondere Berechnungen, Auswertungen, Stellungnahmen und Arbeitspapiere — sind sein geistiges Eigentum und genießen, soweit sie die Voraussetzungen erfüllen, urheberrechtlichen Schutz.
  2. Der Auftraggeber erhält das einfache, zeitlich und räumlich unbeschränkte Recht, die Arbeitsergebnisse für die Zwecke zu nutzen, zu denen sie in Auftrag gegeben wurden. Das schließt die Vorlage bei Finanzbehörden, Gerichten, Banken sowie bei eigenen Beratern ein.
  3. Eine Verwertung darüber hinaus, insbesondere die Veröffentlichung und die Vervielfältigung zu gewerblichen Zwecken, bedarf der Einwilligung des Steuerberaters.

11. Vergütung, Vorschuss, Aufrechnung

  1. Die Vergütung bemisst sich nach der Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV), soweit nicht eine Vergütungsvereinbarung getroffen ist. Die StBVV sieht für die einzelnen Tätigkeiten Rahmengebühren vor, die sich nach dem Gegenstandswert und dem Umfang der Tätigkeit richten. Eine höhere oder niedrigere als die gesetzliche Vergütung kann nach § 4 StBVV in Textform vereinbart werden.
  2. Angabe des Preises vor Beauftragung. Der Steuerberater teilt dem Auftraggeber vor Vertragsschluss den Gesamtpreis mit oder, wenn dieser wegen der Art der Leistung vernünftigerweise nicht im Voraus berechnet werden kann, die Art der Preisberechnung (Art. 246a § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EGBGB). Die gesetzliche Umsatzsteuer ist darin enthalten.
  3. Für Tätigkeiten, die die StBVV nicht regelt, gilt die gesondert vereinbarte, andernfalls die übliche Vergütung (§§ 612 Abs. 2, 632 Abs. 2 BGB).
  4. Für bereits entstandene und voraussichtlich entstehende Gebühren und Auslagen kann der Steuerberater einen angemessenen Vorschuss fordern. Wird der Vorschuss nicht gezahlt, kann er nach vorheriger Ankündigung die weitere Tätigkeit einstellen, bis der Vorschuss eingeht; drohende Nachteile zeigt er rechtzeitig an.
  5. Die Vergütung ist mit Zugang der Berechnung fällig. Eine Aufrechnung gegen den Vergütungsanspruch ist mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Auftraggeber wegen Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis zu.

12. Beendigung des Auftrags

  1. Der Vertrag endet mit Erfüllung der vereinbarten Leistungen, durch Ablauf der vereinbarten Laufzeit oder durch Kündigung. Er endet nicht durch den Tod oder den Eintritt der Geschäftsunfähigkeit des Auftraggebers.
  2. Der Vertrag kann von jeder Seite jederzeit gekündigt werden; die Kündigung bedarf mindestens der Textform (§ 126b BGB). Kündigt der Steuerberater, ergreift er noch alle Maßnahmen, die keinen Aufschub dulden, es sei denn, es liegt ein wichtiger Grund für die Kündigung vor (§ 627 Abs. 2 BGB).
  3. Laufende Fristen werden vom Steuerberater nach Wirksamwerden der Kündigung nicht mehr überwacht. Der Auftraggeber übernimmt die Fristenüberwachung ab diesem Zeitpunkt selbst; der Steuerberater weist ihn bei der Kündigung auf unmittelbar bevorstehende Fristen hin, die ihm bekannt sind.
  4. Endet der Auftrag vor vollständiger Ausführung, richtet sich der Vergütungsanspruch nach dem Gesetz, insbesondere nach § 628 Abs. 1 BGB. Das Widerrufsrecht nach Ziffer 2 bleibt unberührt und geht dieser Regelung vor.

13. Aufbewahrung und Herausgabe

  1. Der Steuerberater bewahrt die Handakten zehn Jahre nach Beendigung des Auftrags auf. Die Verpflichtung erlischt vorher, wenn der Steuerberater den Auftraggeber aufgefordert hat, die Handakten in Empfang zu nehmen, und dieser der Aufforderung binnen sechs Monaten nicht nachgekommen ist.
  2. Handakten sind nur die Schriftstücke, die der Steuerberater aus Anlass seiner beruflichen Tätigkeit vom Auftraggeber oder für ihn erhalten hat; der Briefwechsel, bereits übergebene Schriftstücke und zu internen Zwecken gefertigte Arbeitspapiere gehören nicht dazu (§ 66 Abs. 3 StBerG).
  3. Auf Anforderung, spätestens nach Beendigung des Auftrags, gibt der Steuerberater die Handakten innerhalb einer angemessenen Frist heraus. Er kann Kopien anfertigen und zurückbehalten.
  4. Der Steuerberater kann die Herausgabe der Handakten verweigern, bis er wegen seiner Gebühren und Auslagen befriedigt ist. Dies gilt nicht, soweit die Vorenthaltung nach den Umständen unangemessen wäre (§ 66 Abs. 2 Satz 2 StBerG).

14. Verjährung und Anzeige von Mängeln

  1. Ansprüche des Auftraggebers verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften, insbesondere nach §§ 195, 199 BGB. Eine Verkürzung der gesetzlichen Verjährungsfristen findet nicht statt.
  2. Der Auftraggeber soll erkennbare Mängel möglichst bald anzeigen, damit der Steuerberater nachbessern und Folgeschäden abwenden kann. Unterbleibt die Anzeige, bleiben seine Ansprüche dem Grunde nach bestehen; ein Mitverschulden nach § 254 BGB kann zu berücksichtigen sein.

15. Anwendbares Recht, Streitbeilegung

  1. Für den Auftrag, seine Ausführung und die sich hieraus ergebenden Ansprüche gilt deutsches Recht. Zwingende Verbraucherschutzvorschriften des Staates, in dem der Auftraggeber seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, bleiben unberührt (Art. 6 Abs. 2 Rom-I-VO).
  2. Gerichtsstand. Es gelten die gesetzlichen Vorschriften. Eine Gerichtsstandsvereinbarung wird nicht getroffen; § 38 ZPO lässt sie gegenüber Verbrauchern nicht zu.
  3. Der Steuerberater ist nicht bereit und nicht verpflichtet, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen (§§ 36, 37 VSBG).
  4. Zuständige Berufsaufsicht ist die Steuerberaterkammer Westfalen-Lippe, Erphostraße 43, 48145 Münster. Beschwerden über die Berufsausübung können dorthin gerichtet werden.

16. Schlussbestimmungen

  1. Änderungen und Ergänzungen dieser Bedingungen und des Auftrags bedürfen mindestens der Textform (§ 126b BGB). Individuelle Abreden bleiben auch formlos wirksam (§ 305b BGB).
  2. Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung treten die gesetzlichen Vorschriften.

Was hier bewusst fehlt. Gegenüber den Allgemeinen Auftragsbedingungen für Unternehmer entfallen drei Regelungen: die Gerichtsstandsvereinbarung (Ziffer 14 (3) dort), die Verschwiegenheitsentbindung für KI-Systeme durch vorformulierte Bedingungen (Ziffer 2 (4) dort) und der pauschale Verzicht auf die unterschriebene Gebührenberechnung (Ziffer 5 (3) dort). Diese Punkte werden bei Verbraucheraufträgen einzeln und ausdrücklich geregelt.

eh.tax Steuerberatungsgesellschaft mbH · Werrestraße 20a · 32584 Löhne · Geschäftsführer: Eike Heidemann, Steuerberater · Amtsgericht Bad Oeynhausen HRB 18013 · Rechtsstand: September 2026

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