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§ 1a KStG: Wann sich die Option zur Körperschaftsbesteuerung rechnet

Eine Personengesellschaft kann sich wie eine Kapitalgesellschaft besteuern lassen, ohne die Rechtsform zu wechseln. Die Rechnung ist überschaubar — die Nebenwirkungen sind es nicht.

Wer an einer Personengesellschaft beteiligt ist, zahlt auf den Gewinn seinen persönlichen Einkommensteuersatz — bis zu 45 % zuzüglich Solidaritätszuschlag, und zwar auch auf den Teil, der im Unternehmen bleibt. Eine Kapitalgesellschaft zahlt dagegen 15 % Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer, insgesamt etwa 30 %. Diese Lücke ist der Grund, warum viele über einen Rechtsformwechsel nachdenken. § 1a KStG erlaubt einen kürzeren Weg: die Besteuerung wechseln und die Rechtsform behalten.

Der Weg ist kurz, aber nicht harmlos: sieben Jahre Bindung, mögliche Aufdeckung stiller Reserven, und bei vollständiger Gewinnentnahme kein Vorteil.

Was § 1a KStG erlaubt — und was nicht

Eine Personenhandelsgesellschaft — also eine OHG, eine KG oder eine GmbH & Co. KG — sowie eine Partnerschaftsgesellschaft kann beantragen, für die Ertragsbesteuerung wie eine Kapitalgesellschaft behandelt zu werden. Die Gesellschaft wird körperschaftsteuerpflichtig, die Gesellschafter werden wie Anteilseigner behandelt. Gewinne werden in der Gesellschaft besteuert, Auszahlungen sind Ausschüttungen und werden ein zweites Mal erfasst.

Was sich nicht ändert: Zivilrechtlich und handelsrechtlich bleibt die Gesellschaft eine Personengesellschaft. Haftung, Gesellschaftsvertrag und Publizität im Handelsregister bleiben unverändert. Wer die Option wählt, um die persönliche Haftung zu begrenzen, hat das falsche Instrument gewählt — dafür braucht es einen echten Rechtsformwechsel.

Der Antrag: vor Beginn des Wirtschaftsjahres

Der Antrag ist zu stellen, bevor das Wirtschaftsjahr beginnt, für das er erstmals gelten soll. Bei einem kalendergleichen Wirtschaftsjahr heißt das: Wer ab dem 1. Januar wie eine Kapitalgesellschaft besteuert werden will, muss den Antrag im Vorjahr eingereicht haben. Rückwirkend geht nichts. Diese Frist ist der häufigste Grund, warum die Gestaltung ein Jahr später kommt als geplant.

Der Antrag wirkt einheitlich für die Gesellschaft; es gibt keine Option für einzelne Gesellschafter, anders als bei der Thesaurierungsbegünstigung nach § 34a EStG. Für das erste Jahr ist die Option unwiderruflich. Eine Rückkehr ist möglich, setzt aber wiederum einen Antrag voraus und hat eigene Folgen: Die Rückoption gilt steuerlich als Auflösung der Körperschaft, führt offene Gewinne zur Ausschüttung und berührt die Sperrfrist des Übergangs. Die Option ist deshalb keine Entscheidung, die man jährlich neu trifft.

Der Übergang ist ein Einbringungsvorgang. Steuerlich gilt der Wechsel als Einbringung der Mitunternehmeranteile in eine Kapitalgesellschaft nach § 20 UmwStG. Sind die Voraussetzungen erfüllt, geht der Übergang zu Buchwerten und damit ohne Steuer. Sind sie nicht erfüllt, werden stille Reserven aufgedeckt und sofort versteuert. Diese Prüfung steht am Anfang.

Die Steuersätze, um die es geht

Drei Belastungen sind zu vergleichen. Bei der optierenden Gesellschaft fallen 15 % Körperschaftsteuer zuzüglich 5,5 % Solidaritätszuschlag darauf an, dazu die Gewerbesteuer nach dem Hebesatz der Gemeinde. Bei der Personengesellschaft greift der persönliche Satz von bis zu 45 % zuzüglich Solidaritätszuschlag; dafür wird die Gewerbesteuer pauschal mit dem 4,0-fachen des Messbetrags angerechnet. Diese Anrechnung deckt die Gewerbesteuer bis zu einem Hebesatz von rund 400 % ab — jeder Prozentpunkt darüber ist endgültige Belastung. Die dritte Variante ist § 34a EStG mit 28,25 % zuzüglich Solidaritätszuschlag auf den nicht entnommenen Gewinn.

Kommt das Geld beim Gesellschafter an, wird ein zweites Mal besteuert. Ausschüttungen der optierenden Gesellschaft unterliegen der Abgeltungsteuer von 25 % zuzüglich Solidaritätszuschlag, also 26,375 %. Auf Antrag kommt bei entsprechend hoher Beteiligung das Teileinkünfteverfahren in Betracht, bei dem 60 % der Ausschüttung mit dem persönlichen Satz besteuert werden. Bei einem Spitzensteuersatz von 45 % ist die Abgeltungsteuer günstiger.

Das Rechenbeispiel: 300.000 EUR bei Hebesatz 435 %

Eine GmbH & Co. KG erzielt einen Gewinn von 300.000 EUR. Der Gewinn bleibt vollständig im Unternehmen, weil eine Investition ansteht. Der Gesellschafter befindet sich mit seinen übrigen Einkünften im Spitzensteuersatz von 45 %. Für die Gewerbesteuer rechnen wir mit einem Hebesatz von 435 % für Löhne — diese Zahl ist eine Annahme und im Einzelfall zu prüfen, da Hebesätze von den Gemeinden geändert werden. Kirchensteuer bleibt außer Betracht. Der Gewerbesteuer-Freibetrag von 24.500 EUR nach § 11 GewStG steht nur der Personengesellschaft zu und ist zur Vergleichbarkeit in allen Spalten außer Betracht gelassen. Für die Spalte nach § 34a EStG nehmen wir an, dass der gesamte Gewinn begünstigungsfähig ist.

PositionPersG RegelbesteuerungPersG mit § 34a EStGOption § 1a KStG
Gewinn300.000 EUR300.000 EUR300.000 EUR
Gewerbesteuermessbetrag (3,5 %)10.500 EUR10.500 EUR10.500 EUR
Gewerbesteuer (Hebesatz 435 %)45.675 EUR45.675 EUR45.675 EUR
Körperschaftsteuer 15 %45.000 EUR
Einkommensteuer tariflich135.000 EUR84.750 EUR
Anrechnung Gewerbesteuer nach § 35 EStG (4,0-facher Messbetrag)−42.000 EUR−42.000 EUR
Solidaritätszuschlag 5,5 %5.115 EUR2.351 EUR2.475 EUR
Belastung im Thesaurierungsjahr143.790 EUR90.776 EUR93.150 EUR
Belastung in Prozent des Gewinns47,93 %30,26 %31,05 %
verbleibt im Unternehmen156.210 EUR209.224 EUR206.850 EUR

Das Ergebnis überrascht viele: Bei einem Hebesatz von 435 % liegt die Thesaurierungsbegünstigung nach § 34a EStG im ersten Jahr knapp vor der Option. Der Grund ist die Gewerbesteueranrechnung nach § 35 EStG, die der Personengesellschaft erhalten bleibt und der optierenden Gesellschaft nicht zusteht. Beide Gestaltungen halten rund 50.000 EUR mehr im Unternehmen als die Regelbesteuerung. Welche vorn liegt, hängt am Hebesatz: Je höher er ist, desto weniger nützt die pauschale Anrechnung und desto besser steht die Option da.

Wenn der Gewinn vollständig ausgeschüttet wird

Die zweite Rechnung entscheidet die Gestaltung. Nun soll der gesamte Gewinn beim Gesellschafter ankommen. Bei der optierenden Gesellschaft wird der nach Steuern verbleibende Betrag ausgeschüttet und mit 26,375 % belastet. Bei § 34a EStG löst die Entnahme die Nachversteuerung mit 25 % zuzüglich Solidaritätszuschlag aus. Bei der Regelbesteuerung ändert die Entnahme nichts, weil ohnehin schon voll versteuert wurde.

PositionPersG RegelbesteuerungPersG mit § 34a EStGOption § 1a KStG
Belastung im ersten Jahr143.790 EUR90.776 EUR93.150 EUR
Nachversteuerung beziehungsweise Ausschüttung (26,375 %)55.546 EUR54.557 EUR
Belastung insgesamt143.790 EUR146.322 EUR147.707 EUR
Belastung in Prozent des Gewinns47,93 %48,77 %49,24 %
netto beim Gesellschafter156.210 EUR153.678 EUR152.293 EUR

Bei vollständiger Entnahme ist die Regelbesteuerung die günstigste Variante. Die Option kostet hier rund 3.900 EUR mehr — und zusätzlich sieben Jahre Bindung. Das ist der Kern der Sache: Die Option ist keine Steuerersparnis, sondern eine Stundung. Sie wirkt nur, solange das Geld im Unternehmen arbeitet. Die Beträge hängen von Hebesatz, persönlichem Steuersatz, Kirchensteuerpflicht und den übrigen Einkünften ab; die Prozentwerte verschieben sich mit jeder dieser Größen.

Gewinn bleibt im UnternehmenPersonengesellschaft, Regelbesteuerung47,9 %Personengesellschaft mit § 34a EStG30,3 %optierende Gesellschaft, § 1a KStG31,1 %Gewinn wird vollständig entnommenPersonengesellschaft, Regelbesteuerung47,9 %Personengesellschaft mit § 34a EStG48,8 %optierende Gesellschaft, § 1a KStG49,2 %
Die Option lohnt sich nur oben: solange der Gewinn im Unternehmen bleibt. Wird er entnommen, liegen alle drei Wege gleichauf — die zweite Ebene der Besteuerung holt den Vorsprung wieder ein. Annahmen: 300.000 EUR Gewinn, Hebesatz 435 %, Spitzensteuersatz, ohne Kirchensteuer. Der Hebesatz ist im Einzelfall zu prüfen.

Sperrfrist und Fallstricke

Aus der Einbringung nach § 20 UmwStG folgt die Sperrfrist des § 22 UmwStG: Werden die Anteile innerhalb von sieben Jahren verkauft, wird der Einbringungsgewinn rückwirkend besteuert. Der Betrag schmilzt jährlich um ein Siebtel ab — ein Verkauf im vierten Jahr löst noch vier Siebtel aus. Dazu kommt eine formale Pflicht: Nach § 22 Abs. 3 UmwStG ist jährlich nachzuweisen, wem die Anteile zuzurechnen sind. Wer das vergisst, riskiert, dass die Veräußerung unterstellt wird — ohne dass etwas verkauft wurde.

Das größte Risiko: das Grundstück im Sonderbetriebsvermögen. Überlässt ein Gesellschafter der Gesellschaft ein Grundstück, gehört es bei der Personengesellschaft zum Sonderbetriebsvermögen. Bei der optierenden Gesellschaft gibt es kein Sonderbetriebsvermögen mehr. Wird das Grundstück nicht mit übertragen, kann es zur Entnahme kommen — mit Aufdeckung der stillen Reserven und sofort fälliger Steuer. Bei einem vor zwanzig Jahren angeschafften Grundstück übersteigt diese Steuer den Vorteil der Option leicht um ein Vielfaches. Vor dem Antrag klären, nicht danach.

Weitere Punkte, die vor dem Antrag auf dem Tisch liegen müssen:

  • Tätigkeitsvergütungen werden Arbeitslohn. Was bei der Personengesellschaft ein Gewinnvorab war, ist bei der optierenden Gesellschaft Gehalt — mit Lohnsteuerabzug, Lohnkonto und einer eigenständigen sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung.
  • Verlustvorträge gehen unter. Gewerbesteuerliche Verlustvorträge nach § 10a GewStG und verrechenbare Verluste nach § 15a EStG stehen nicht mehr zur Verfügung. Wer sie in nennenswerter Höhe hat, verschenkt sie mit dem Antrag.
  • Erbschaftsteuer neu prüfen. Die Begünstigung von Betriebsvermögen folgt bei Kapitalgesellschaftsanteilen anderen Regeln als bei Mitunternehmeranteilen. Steht eine Nachfolge im Raum, gehört diese Prüfung in die Entscheidung.
  • Die Buchführung wird aufwendiger. Steuerliches Einlagekonto, Kapitalertragsteuer-Anmeldung bei jeder Ausschüttung, Erklärungen nach anderen Regeln. Beherrschbar, aber Teil der Rechnung.

Für wen die Option nichts bringt

In vier Konstellationen lohnt sich die Option in der Regel nicht.

  • §

    Der Gewinn wird gebraucht

    Wird der Gewinn vollständig für den Lebensunterhalt entnommen, liegt die Option am Ende über der Regelbesteuerung. Ohne Thesaurierung kein Vorteil.

  • Grundstück im Sonderbetriebsvermögen

    Ein überlassenes Grundstück mit hohen stillen Reserven macht den Übergang teuer. Zuerst die Struktur ordnen, dann die Besteuerung.

  • +

    Verkauf in Sicht

    Ist ein Verkauf in den nächsten sieben Jahren geplant, greift die Sperrfrist nach § 22 UmwStG. Der rückwirkende Einbringungsgewinn kommt zum ungünstigsten Zeitpunkt.

  • Kleine Gesellschaften

    Bei Gewinnen im unteren sechsstelligen Bereich frisst der Verwaltungsaufwand den Vorteil auf. Die Rechnung muss den Aufwand mitzählen.

Bleibt nach dieser Prüfung ein Vorteil, ist die Option ein gutes Instrument — besonders für Gesellschaften, die über Jahre investieren und deren Gesellschafter ihren Bedarf aus anderen Quellen decken. Wir stellen die Varianten in einer Vergleichsrechnung nebeneinander: Regelbesteuerung, Thesaurierungsbegünstigung nach § 34a EStG, Option nach § 1a KStG und der echte Wechsel in eine Kapitalgesellschaft, gegebenenfalls mit einer Holding. Von Ihnen brauchen wir drei Zahlen: Gewinn, Entnahmebedarf und Zeithorizont bis zu einem möglichen Verkauf. Bringen Sie den letzten Jahresabschluss in ein Erstgespräch mit; die Form der Zusammenarbeit — Pauschalangebot oder Stundensatzvereinbarung — vereinbaren wir vorab und schriftlich.

Fundstellen

  • § 1a KStG — Option zur Körperschaftsbesteuerung
  • § 20 UmwStG — Einbringung von Betriebsvermögen in eine Kapitalgesellschaft
  • § 22 UmwStG — Besteuerung des Anteilseigners, Sperrfrist und Nachweispflicht nach Absatz 3
  • § 23 KStG — Steuersatz der Körperschaftsteuer
  • § 35 EStG — Anrechnung der Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer
  • § 34a EStG — Begünstigung der nicht entnommenen Gewinne
  • § 32d EStG — gesonderter Steuertarif für Kapitalerträge, § 3 Nr. 40 EStG — Teileinkünfteverfahren
  • § 11 GewStG — Freibetrag, § 10a GewStG — gewerbesteuerlicher Verlustvortrag
  • § 15a EStG — verrechenbare Verluste bei beschränkter Haftung
  • §§ 13a, 13b ErbStG — Begünstigung von Betriebsvermögen
  • BMF-Schreiben zur Option nach § 1a KStG — Datum und Randziffern bitte prüfen

Hinweis und Haftungsausschluss: Dieser Beitrag ersetzt keine individuelle Steuerberatung. Alle Inhalte wurden sorgfältig recherchiert; eine Haftung für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität ist ausgeschlossen. Die Beispielrechnungen sind überschlägig, lassen Kirchensteuer außer Betracht und beruhen auf den im Text genannten Annahmen — insbesondere auf einem angenommenen Gewerbesteuer-Hebesatz von 435 %, der im Einzelfall zu prüfen ist. Rechtsstand: aktuell.

Autor: Eike Heidemann, Steuerberater · eh.tax Steuerberatungsgesellschaft mbH, Löhne · Mitglied der Steuerberaterkammer Westfalen-Lippe · Zum Autorenprofil

Häufige Fragen

Häufige Fragen zur Option nach § 1a KStG

Kurze Antwort zuerst, Begründung darunter. Rechtsstand: aktuell.

Bis wann muss der Antrag nach § 1a KStG gestellt werden?

Der Antrag ist vor Beginn des Wirtschaftsjahres zu stellen, für das er erstmals gelten soll. Bei einem Wirtschaftsjahr, das dem Kalenderjahr entspricht, muss er also im Vorjahr beim Finanzamt eingehen. Eine rückwirkende Option ist nicht möglich.

Diese Frist ist eine harte Grenze und der praktisch häufigste Grund, warum eine Option ein Jahr später wirksam wird als gewünscht. Planen Sie deshalb rückwärts: Prüfung des Sonderbetriebsvermögens, Bewertung der stillen Reserven, Anpassung des Gesellschaftsvertrags und die gesellschaftsrechtliche Beschlussfassung brauchen Zeit. Wer im vierten Quartal beginnt, gerät unter Druck.

Der Antrag wirkt einheitlich für die Gesellschaft. Anders als bei der Thesaurierungsbegünstigung nach § 34a EStG kann nicht jeder Gesellschafter für sich entscheiden.

Kann die Option wieder rückgängig gemacht werden?

Ja, eine Rückoption ist möglich, aber sie ist ebenfalls antragsgebunden und hat Folgen. Für das erste Jahr ist die Option unwiderruflich. Die Rückkehr gilt steuerlich als Auflösung der Körperschaft und führt dazu, dass offene Gewinne als ausgeschüttet gelten.

Zusätzlich berührt die Rückoption die Sperrfrist des § 22 UmwStG aus dem Übergang. Wer innerhalb der sieben Jahre zurückoptiert, sollte vorher rechnen, was das rückwirkend auslöst. Praktisch heißt das: Die Option ist eine Entscheidung für einen längeren Zeitraum, nicht für ein Jahr. Wenn Sie sich vorstellen können, in zwei Jahren wieder umzusteigen, ist die Thesaurierungsbegünstigung nach § 34a EStG das flexiblere Instrument, weil sie jährlich neu beantragt wird.

Was passiert mit einem Grundstück im Sonderbetriebsvermögen?

Bei der optierenden Gesellschaft gibt es kein Sonderbetriebsvermögen. Wird ein der Gesellschaft überlassenes Grundstück nicht mit übertragen, kann es zur Entnahme kommen — mit Aufdeckung der stillen Reserven und sofort fälliger Steuer. Das ist der häufigste Grund, warum die Option nicht durchgeführt wird.

Der Hintergrund: Steuerlich gilt der Übergang als Einbringung der Mitunternehmeranteile nach § 20 UmwStG. Ein Buchwertansatz setzt voraus, dass die funktional wesentlichen Betriebsgrundlagen mit eingebracht werden. Ein Betriebsgrundstück gehört regelmäßig dazu.

Es gibt Lösungswege — etwa die vorgelagerte Einbringung des Grundstücks oder die Gestaltung über eine Besitzgesellschaft. Beide haben eigene Voraussetzungen und eigene Fristen. Deshalb steht diese Prüfung immer am Anfang: Erst wenn geklärt ist, was mit dem Grundstück passiert, ist die Steuerrechnung überhaupt aussagekräftig.

Wie lange läuft die Sperrfrist nach der Option?

Sieben Jahre. Werden die Anteile innerhalb dieser Zeit verkauft, wird der Einbringungsgewinn rückwirkend besteuert. Der Betrag schmilzt jährlich um ein Siebtel ab. Zusätzlich ist nach § 22 Abs. 3 UmwStG jährlich nachzuweisen, wem die Anteile zuzurechnen sind.

Ein Beispiel: Wird im vierten Jahr nach der Option verkauft, sind noch vier Siebtel des Einbringungsgewinns rückwirkend zu versteuern. Die Steuer entsteht im Jahr der Einbringung, nicht im Verkaufsjahr — mit den entsprechenden Zinsfolgen.

Der jährliche Nachweis wird in der Praxis oft übersehen, weil er nicht Teil der Steuererklärung ist. Fehlt er, kann die Veräußerung unterstellt werden, obwohl niemand etwas verkauft hat. Wir führen diese Frist mit, solange die Gesellschaft bei uns betreut wird.

Ist die Option besser als die Thesaurierungs­begünstigung nach § 34a EStG?

Das entscheidet sich am Gewerbesteuer-Hebesatz und am Entnahmeverhalten. Bei mittleren Hebesätzen liegt § 34a EStG im ersten Jahr oft knapp vorn, weil die pauschale Gewerbesteueranrechnung nach § 35 EStG erhalten bleibt. Je höher der Hebesatz, desto besser steht die Option.

Ein zweiter Unterschied ist die Flexibilität. Die Thesaurierungsbegünstigung wird jährlich und je Gesellschafter beantragt und löst keine siebenjährige Sperrfrist aus. Die Option bindet die ganze Gesellschaft, wirkt einheitlich und knüpft an das Umwandlungssteuerrecht an.

Ein dritter Unterschied liegt beim Aufwand. Die optierende Gesellschaft führt ein steuerliches Einlagekonto, meldet Kapitalertragsteuer bei jeder Ausschüttung und erklärt Körperschaftsteuer. Die Thesaurierungsbegünstigung verlangt dagegen vor allem eine Buchführung, die den nachversteuerungspflichtigen Betrag korrekt mitführt. Wir rechnen in der Beratung beide Wege nebeneinander, weil sich die Antwort nicht allgemein geben lässt.

Ändert sich durch die Option die Haftung der Gesellschafter?

Nein. Die Option wirkt ausschließlich steuerlich. Zivilrechtlich und handelsrechtlich bleibt die Gesellschaft eine Personengesellschaft — bei Haftung, Gesellschaftsvertrag, Firmierung und Publizität ändert sich nichts.

Wer die persönliche Haftung begrenzen möchte, braucht einen echten Rechtsformwechsel, etwa in eine GmbH oder eine GmbH & Co. KG. Beides ist gesellschaftsrechtlich aufwendiger, aber es wirkt dort, wo die Option nicht wirkt.

Praktisch bedeutsam ist dieser Unterschied auch für Verträge mit Banken und Lieferanten: Sie bleiben unverändert, weil sich der Vertragspartner nicht ändert. Das ist ein Vorteil der Option — es muss nichts umgestellt werden, was außerhalb der Steuer liegt.

Option oder Thesaurierung — wir rechnen beides

Bringen Sie den letzten Jahresabschluss und Ihre Entnahmeplanung mit. Wir stellen die Varianten nebeneinander und sagen Ihnen offen, wenn keine davon einen Vorteil bringt.

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