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Erbschaftsteuer und Schenkung

Vermögen zu übertragen ist eine Familienentscheidung — die Steuer darauf ist eine Rechenaufgabe. Wir rechnen sie, bevor Sie unterschreiben: Freibeträge, Verschonung, Bewertung und die Fristen, an denen alles hängt.

Schwerpunkt

Vier Situationen, in denen wir gefragt werden

  • Unternehmensnachfolge — Übergabe an Kinder, ans Team oder an einen Käufer, mit Verschonung des Betriebsvermögens und Blick auf die Behaltensfristen.
  • Schenkung zu Lebzeiten — Freibeträge alle zehn Jahre nutzen, Nießbrauch vorbehalten, Familienheim übertragen.
  • Bewertung — Immobilien und Unternehmen für das Finanzamt bewerten und prüfen, ob ein Gutachten die Steuer senkt.
  • Erbschaftsteuererklärung — Anzeige, Erklärung, Bescheidprüfung und Einspruch nach dem Erbfall.

Unser Muster für jede Empfehlung: Vermögen und Beteiligte → Steuer ohne Gestaltung → Steuer mit Gestaltung → Voraussetzung → Risiko. Sie sehen den Unterschied in EUR, bevor Sie entscheiden — und Sie entscheiden, nicht wir.

Beispiel

Schenkung an ein Kind: was die Zehnjahresfrist wert ist

Eine Mutter möchte ihrer Tochter ein vermietetes Mehrfamilienhaus mit einem Steuerwert von 1.200.000 EUR übertragen — auf einmal oder in zwei Hälften.

PositionIn einem SchrittIn zwei Schritten, Abstand über zehn Jahre
Steuerwert der Immobilie1.200.000 EUR2 × 600.000 EUR
Abschlag für vermietete Wohnimmobilie, 10 % (§ 13d ErbStG)−120.000 EUR2 × −60.000 EUR
Freibetrag Kind (§ 16 ErbStG)−400.000 EUR2 × −400.000 EUR
Steuerpflichtiger Erwerb680.000 EUR2 × 140.000 EUR
Steuersatz Steuerklasse I (§ 19 ErbStG)19 %11 %
Schenkungsteuer gesamt129.200 EUR30.800 EUR

Voraussetzung: Zwischen beiden Übertragungen müssen mehr als zehn Jahre liegen (§ 14 ErbStG); die Immobilie muss zum Zeitpunkt der Übertragung zu Wohnzwecken vermietet sein.

Risiko: Stirbt die Schenkerin innerhalb der zehn Jahre, wird der erste Erwerb mit dem Erbfall zusammengerechnet — der Vorteil schrumpft. Und eine Schenkung ist endgültig: Was übertragen ist, gehört der Tochter, auch wenn sich die Familienlage ändert. Ein Rückforderungsrecht im Vertrag fängt die häufigsten Fälle auf.

Beispielrechnung, überschlägig, ohne Nießbrauch und ohne Grunderwerbsteuer. Rechtsstand: September 2026. Individuelle Beurteilung erforderlich.

Leistungen

Was wir für Sie übernehmen

Nachfolge planen

Wer bekommt was, wann und zu welcher Steuer: Wir rechnen die Varianten — Schenkung, Erbfall, gemischte Lösungen — und koordinieren Notar und Fachanwalt. Bei Betriebsvermögen prüfen wir Verwaltungsvermögen, Lohnsumme und Behaltensfristen, bevor übertragen wird.

Schenkung gestalten

Freibeträge auf zehn Jahre verteilen, Nießbrauch und Wohnrecht bewerten, Familienheim und Kettenschenkungen richtig einsetzen. Mit Schenkungsteuererklärung und Anzeige beim Finanzamt.

Bewerten

Immobilien, Unternehmen und Beteiligungen nach dem Bewertungsgesetz — und die Frage, ob ein Verkehrswertgutachten den Wert und damit die Steuer senkt. Wir rechnen vorher, ob sich das Gutachten lohnt.

Erbschaftsteuererklärung

Nachlass aufstellen, Verbindlichkeiten und Freibeträge ansetzen, Erklärung abgeben, Bescheid prüfen, bei Bedarf Einspruch und Stundungsantrag. Auch die Einkommensteuer des Verstorbenen und der Erbengemeinschaft gehört dazu.

Zur laufenden Gestaltungsberatung: Steuerberatung · Struktur vor der Übergabe: Holding gründen und Rechtsformoptimierung · Kinder an der Praxis beteiligen: Ärzte & Zahnärzte

Häufige Fragen

Häufige Fragen zur Erbschaft- und Schenkungsteuer

Kurze Antwort zuerst, Begründung darunter. Rechtsstand: September 2026.

Welche Freibeträge gelten bei Erbschaft und Schenkung?

Ehegatten und eingetragene Lebenspartner 500.000 EUR, Kinder 400.000 EUR je Elternteil, Enkel 200.000 EUR, alle übrigen Personen 20.000 EUR (§ 16 ErbStG). Die Freibeträge gelten je Erwerber und können alle zehn Jahre neu genutzt werden.

Bei einer Schenkung zu Lebzeiten stehen die Freibeträge in gleicher Höhe zur Verfügung wie im Erbfall. Wer sein Vermögen in mehreren Schritten überträgt, kann die Freibeträge deshalb mehrfach ausschöpfen — Voraussetzung ist, dass zwischen den Übertragungen jeweils mehr als zehn Jahre liegen (§ 14 ErbStG). Im Erbfall kommen für Ehegatten und Kinder zusätzlich Versorgungsfreibeträge hinzu, für Hausrat und andere bewegliche Gegenstände weitere sachliche Freibeträge. Welche Freibeträge in Ihrem Fall zusammenkommen, ist der erste Rechenschritt jeder Beratung.

Wie hoch ist die Erbschaftsteuer?

Der Steuersatz hängt von der Steuerklasse und der Höhe des steuerpflichtigen Erwerbs ab. In Steuerklasse I (Ehegatten, Kinder, Enkel) beginnt er bei 7 Prozent und steigt bis 30 Prozent; in Steuerklasse III (nicht verwandte Personen) liegt er zwischen 30 und 50 Prozent (§ 19 ErbStG).

Der Steuersatz gilt jeweils für den gesamten Erwerb nach Abzug der Freibeträge, nicht nur für den Teil, der eine Stufe überschreitet. An den Stufengrenzen sorgt ein Härteausgleich dafür, dass ein geringfügig höherer Erwerb nicht zu einer unverhältnismäßig höheren Steuer führt. Geschwister, Nichten und Neffen fallen in Steuerklasse II mit Sätzen zwischen 15 und 43 Prozent — ein Grund, warum Übertragungen innerhalb der Familie oft über die Kinder statt über die Seitenlinie gestaltet werden.

Bleibt das Familienheim steuerfrei?

Ja, unter Voraussetzungen: Der überlebende Ehegatte oder die Kinder müssen die Wohnung unverzüglich selbst nutzen und zehn Jahre darin wohnen bleiben. Für Kinder ist die Befreiung auf 200 Quadratmeter Wohnfläche begrenzt (§ 13 Abs. 1 Nr. 4b und 4c ErbStG).

Die Befreiung entfällt rückwirkend, wenn die Selbstnutzung innerhalb der zehn Jahre aufgegeben wird — etwa durch Verkauf, Vermietung oder Umzug —, es sei denn, zwingende Gründe stehen der Nutzung entgegen. Zu Lebzeiten kann das Familienheim an den Ehegatten steuerfrei übertragen werden, ohne Wohnfläche- und Behaltensgrenze; an Kinder gilt die Befreiung nur im Erbfall. Ob eine Übertragung zu Lebzeiten oder erst im Erbfall günstiger ist, hängt daher von der Familiensituation ab und lässt sich vorher durchrechnen.

Wie wird Betriebsvermögen bei der Nachfolge verschont?

Begünstigtes Betriebsvermögen bleibt zu 85 Prozent steuerfrei, wenn der Betrieb fünf Jahre fortgeführt wird und die Lohnsumme gehalten wird; auf Antrag sind 100 Prozent möglich bei sieben Jahren und strengeren Lohnsummenvorgaben (§§ 13a, 13b ErbStG).

Nicht begünstigt ist Verwaltungsvermögen — etwa vermietete Immobilien, Wertpapiere oder überhöhte Liquidität im Betrieb. Übersteigt es bestimmte Quoten, kippt die Verschonung ganz oder teilweise. Deshalb gehört zur Nachfolgeplanung, den Betrieb einige Jahre vor der Übertragung darauf zu prüfen und gegebenenfalls umzustrukturieren. Bei Erwerben über 26 Millionen EUR gelten Sonderregeln mit abschmelzender Verschonung. Die Behaltensfristen und Lohnsummen werden vom Finanzamt nachgehalten; ein Verstoß führt zur anteiligen Nachversteuerung — auch Jahre später.

Wie werden Immobilien und Unternehmen für die Erbschaftsteuer bewertet?

Nach dem Bewertungsgesetz zum Verkehrswert: Immobilien im Vergleichs-, Ertrags- oder Sachwertverfahren, Unternehmen regelmäßig im vereinfachten Ertragswertverfahren oder nach einem anerkannten Bewertungsgutachten.

Die pauschalen Verfahren des Bewertungsgesetzes liegen häufig über dem tatsächlichen Marktwert, besonders bei älteren oder sanierungsbedürftigen Gebäuden und bei Unternehmen mit schwankenden Erträgen. Ein niedrigerer Wert kann durch ein Gutachten oder einen zeitnahen Verkaufspreis nachgewiesen werden (§ 198 BewG). Ob sich ein Gutachten lohnt, rechnen wir vorher aus: Die Kosten stehen dann der eingesparten Steuer gegenüber. Für vermietete Wohnimmobilien gibt es zusätzlich einen Abschlag von zehn Prozent auf den Wert (§ 13d ErbStG).

Was ist nach einem Erbfall zu tun — und bis wann?

Der Erwerb ist dem Finanzamt innerhalb von drei Monaten anzuzeigen (§ 30 ErbStG); Gerichte, Notare und Banken melden ohnehin. Fordert das Finanzamt eine Erbschaftsteuererklärung an, setzt es eine Frist von mindestens einem Monat.

Die Anzeige ist formlos möglich und kann entfallen, wenn der Erwerb auf einem notariell eröffneten Testament beruht und keine Immobilien, Betriebe oder Auslandsvermögen betroffen sind. Die Erklärung selbst verlangt eine vollständige Aufstellung des Nachlasses mit Werten zum Todestag, abzüglich der Nachlassverbindlichkeiten — Schulden, Beerdigungskosten, Pflichtteilsansprüche. Wir übernehmen die Erklärung, prüfen den Bescheid und legen Einspruch ein, wenn Werte oder Freibeträge falsch angesetzt sind. Zahlbar ist die Steuer regelmäßig einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheids; für Betriebsvermögen und selbst genutzte Wohnungen kann eine Stundung beantragt werden.

Kann ich mit Nießbrauch Steuern sparen?

Ja. Wer eine Immobilie überträgt und sich den Nießbrauch vorbehält, behält Mieten und Nutzung; der Wert des Nießbrauchs mindert den steuerpflichtigen Erwerb des Beschenkten — bei jüngeren Übertragenden oft erheblich.

Der Kapitalwert des Nießbrauchs richtet sich nach dem Jahreswert der Nutzung und der statistischen Lebenserwartung des Berechtigten (§ 14 BewG). Je früher übertragen wird, desto höher ist der Abzug — und desto eher lässt sich die Zehnjahresfrist für den nächsten Freibetrag nutzen. Zu bedenken sind die Nebenwirkungen: Der Beschenkte kann die Immobilie nur eingeschränkt verkaufen oder beleihen, und die Einkünfte bleiben beim Nießbraucher steuerpflichtig. Wir rechnen den Vorteil vor und weisen auf die Gestaltungen hin, die das Finanzamt kritisch sieht, etwa die nachträgliche Ablösung des Nießbrauchs gegen Zahlung.

Eine Übertragung steht an?

Bringen Sie die Vermögensaufstellung und die Familienlage ins Erstgespräch mit. Meist lässt sich in 30 Minuten sagen, welche Gestaltung sich rechnet — und welche nicht.

2 TageRückmeldung auf Ihre Erstanfrage, in der Regel innerhalb von zwei Arbeitstagen
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